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Mindestlohn – GmbH-Geschäftsführer haftet nicht

Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber den Beschäftigten der GmbH nicht deshalb auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), weil sie im Einzelfall nach § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG (Mindestlohngesetz) i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) für Verstöße der GmbH gegen ihre Verpflichtung aus § 20 MiLoG, Mitarbeitern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen, bußgeldrechtlich verantwortlich sind. 

 

Der Bußgeldtatbestand stellt – ungeachtet des § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG – kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GmbH in ihrem Verhältnis zu dem/den Geschäftsführer/n der Gesellschaft dar (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 8 AZR 120/22).

 


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