Werbung

Luftwärmepumpen unterfallen nicht den Abstandsflächenregelungen

Außerhalb von Gebäuden installierte Luftwärmepumpen unterfallen nicht den Abstandsflächenregelungen. Ein Abstand zur Grundstücksgrenze ist nicht vorgeschrieben. Der Auflage der Bauaufsichtsbehörde, einen Mindestabstand von 3 Metern zum angrenzenden Grundstück einzuhalten, war demnach nicht Folge zu leisten.

 

Luftwärmepumpen stellen selbst weder Gebäude dar noch gehen von ihnen wegen ihrer geringen Größe (hier: 1,26 m x 0,89 m x 0,37 m) Wirkungen wie von Gebäuden aus. Dies gilt auch mit Blick auf die Schutzziele des Abstandsflächenrechts, u. a. die Belüftung der Grundstücke, effektiver Brandschutz, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Wahrung des Wohnfriedens. Der damit verbundene Schutz der Grundstücksnachbarn vor Lärm wird von den Abstandsregeln nämlich nur untergeordnet und nicht abschließend gewährleistet; Geräuschimmissionen werden in erster Linie von immissionsschutzrechtlichen Vorschriften aufgefangen (Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 K 750/19.MZ).

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: