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Leser fragen – Experten antworten

In loser Folge beantworten wir an dieser Stelle Fragen aus der Installations- und Planungspraxis

 

Schmutzzulage für Arbeiten an fäkalienhaltigen Abwässern
Als Installationsunternehmen arbeiten wir seit Jahren für kommunale Auftraggeber im Bereich der Instandsetzung. Nach Rechnungsstellung einer Abfluss-Verstopfung, kam diese nun aus dem Rechnungsprüfungsamt postwendend mit dem Vermerk zurück: Die abgerechneten Schmutzzulagen für Arbeiten an fäkalienhaltigen Abwässern in Höhe von 100 % sei auf falscher Grundlage berechnet und werde deshalb gekürzt. So sei die Schmutzzulage nicht auf den Stundenverrechnungssatz, sondern auf einen „Mittellohn“ – also auf die Lohnselbstkosten aufzuschlagen. Das würde heißen, dass mit den geleisteten Stunden kein Deckungsbeitrag erwirtschaftet werden kann. Darüber hinaus ist bei solchen Aufträgen in der Regel auch keine Entlastung über eingebautes Material möglich. Ist die Vorgehensweise des Auftraggebers eigentlich rechtmäßig und worauf begründet sie sich? Es liegt wohlgemerkt diesbezüglich bislang keine werkvertragliche Regelung zwischen uns und dem Auftraggeber vor. Auch der Tarifvertrag für unsere Branche gibt hierzu keine Informationen her.

M. Krieger via E-Mail

 

Zunächst einmal zu dem Hinweis, dass die Branchentarifverträge hierzu keine Hinweise enthalten: Tarifverträge können nur das Verhältnis Arbeitgeber zum Arbeitnehmer betreffen und beinhalten daher keine Regelungen über Zahlungen des Auftraggebers bzw. Ansprüche gegenüber Auftraggebern.
Nun zum eigentlichen Fall: Da wir nur einen kurzen Auszug eines Sachverhalts geschildert bekommen haben, möchten wir die aus unserer Sicht in Betracht kommenden Konstellationen kurz erläutern:
1) Ist tatsächlich keine Vereinbarung getroffen, greifen die allgemeinen werkvertraglichen Regelungen. Dann ist gemäß § 632 Abs. 2 BGB mangels ausdrücklicher Vereinbarung der übliche Verrechnungssatz geschuldet. Ob und welcher übliche Satz für Schmutzzulagen gilt und wie dieser berechnet wird, ist dann im Einzelfall, festzustellen. Hier dürfte eine Anfrage bei der örtlichen Innung Klarheit über die Üblichkeit bringen.
2) Eine weitere Variante ist, dass die VOB Teil B vereinbart und Stundenlohnarbeiten beauftragt sind (gemäß § 2 Nr. 10 VOB/B). Sind dann die Merkmale für die Berechnung des Stundenlohns nicht festgelegt worden, wird auch hier auf die Ortsüblichkeit der Vergütung zurückgegriffen.
3) Nur dann, wenn die ortsübliche Vergütung nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand festgestellt werden kann, ist nach bestimmten Richtpunkten abzurechnen, die ausdrücklich in § 15 Nr. 1 Satz 2 VOB/B aufgeführt sind. Einbezogen werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkos­ten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinelle Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten. Grundlage sind allein die tatsächlichen Aufwendungen des Auftragnehmers, die dieser im Zweifelsfall auch nachzuweisen hat.
Unter den Posten Sonderkosten fallen die baustellenbedingten besonderen Kosten, also auch etwaige Lohnzuschläge oder Lohnzulagen wegen Erschwernis/Schmutz. Deren Höhe wiederum hängt von der - in der Regel tarifvertraglichen - Vereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer ab. Auf die sich hieraus ergebenden Hauptkos­ten kann der Auftragnehmer angemessene Zuschläge für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer hinzurechnen.
4) Im Übrigen sind Erschwerniszuschläge nach dem Vergabehandbuch Bund (VHB) Bestandteil des Mittellohns. Daher rührt aller Wahrscheinlichkeit nach auch die vom Fragesteller geschilderte Aussage.
Soweit Unternehmen in der Praxis Fragen hierzu haben, stehen die Juristen der SHK-Organisation ihren Mitgliedern regelmäßig kompetent zur Seite.

Zentralverband Sanitär Heizung Klima
RA Carsten Müller-Oehring
Grundsatzfragen/Recht


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