Werbung

Kontrolle ist Pflicht

Neue Betriebssicherheitsverordnung – was Unternehmer bei der Prüfung von Arbeitsmitteln beachten müssen

Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln aller Art. Sie hat zum Ziel, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten zu gewährleisten.

Die regelmäßige Prüfung von Werkzeugen, von denen eine gewisse Gefahr beim Gebrauch für den Anwender ausgehen, gehört zur Pflicht eines jeden SHK-Handwerksbetriebs bzw. des Handwerksunternehmers. Bild: uve

Eine Praxishilfe wie dieser Prüfplan dient dazu, den Arbeitsschutz zu organisieren. Er wurde von der GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie) entwickelt. Bild: GDA

Auf der Baustelle muss der Anwender vor dem Gebrauch des Werkzeugs und des Zubehörs – hier ein Bohrhammer mit Bohrern – eine Sichtkontrolle auf Beschädigungen durchführen.

 

Werkzeuge wie Bohrmaschinen, Schweiß- und Lötgeräte, Rohrbiege- und Schneidemaschinen, Rohrreinigungsmaschinen, Trennschleifer und Akkuschrauber sind wichtige Arbeitsmittel, die ein Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik regelmäßig nutzt. Die neue „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln – Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)“ enthält für diese Arbeitsmittel allgemeine Arbeits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Die hat der Unternehmer zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden in der novellierten BetrSichV, die seit Juni 2015 gültig ist, spezifische Anforderungen an den sicheren Betrieb für Arbeitsmittel mit besonderem Gefahrenpotenzial, z. B. Gerüste, Absturzsicherungen oder Krananlagen, sowie an überwachungsbedürftige Anlagen wie Dampfkesselanlagen gestellt. Die Sicherheit aller Arbeitsmittel muss über die gesamte Lebensdauer jederzeit gewährleistet sein. Daher können Prüfungsumfang und das Zeitintervall für die Prüfungen sehr unterschiedlich sein.

Eine CE- oder GS-Kennzeichnung der Arbeitsmittel entbindet den Unternehmer nicht, regelmäßige Gefährdungsbeurteilungen und Prüfungen durchzuführen. Gefährdungsbeurteilungen mit Blick auf den späteren, sicheren betriebsspezifischen Einsatz sind bereits bei der Planung und Beschaffung der Arbeitsmittel durchzuführen. Der Unternehmer hat auch darauf zu achten, dass er nur Arbeitsmittel beschafft und einsetzt, die nicht nur sicher, sondern auch nutzergerecht gestaltet sind, um Fehlbeanspruchungen und Erkrankungen der Beschäftigten vorzubeugen. In den Beschaffungsprozess sind die späteren Nutzer einzubeziehen.

Prüfung durch Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle
Unternehmer dürfen nicht Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen und die sichere Verwendung beeinträchtigen. Deshalb hat der Unternehmer dafür zu sorgen (§ 4, Abs. 5 BetrSichV), dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme (Sichtprüfung) und erforderlichenfalls durch eine Funktionsprüfung auf Mängel kontrolliert werden. Bei einem Winkelschleifer könnte die Sichtprüfung z. B. äußere Beschädigungen an der Maschine und dem Kabel umfassen. Die Funktionsprüfung würde das Einschalten der Maschine, die Beobachtung des Laufs sowie das Ausschalten bedeuten.
Weiterhin müssen die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen der Arbeitsmittel einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Dies gilt auch für Arbeitsmittel, für die eine wiederkehrende Prüfung vorgeschrieben ist.
Bei entsprechender Qualifikation können die Beschäftigten selbst Sichtprüfungen durchführen. Die Sichtkontrolle eines Bohrhammers oder einer Leiter kann z. B. der Anwender selbst durchführen.

Art, Umfang und Fristen von Prüfungen
Nach § 4, Abs. 4 BetrSichV darf der Unternehmer prüfpflichtige Arbeitsmittel, z. B. ortsveränderliche elektrische Handwerkzeuge wie Schlagbohrmaschine, Bohrhammer, Schlitzscheren, Trennschleifer, Winkelschleifer und Mauernutfräse, den Beschäftigten erst dann zur Verfügung stellen, wenn dokumentierte Nachweise zu erforderlichen Prüfungen vorliegen. Grundlage der Prüfung ist die Informationsschrift 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel mit Vorlagen für Prüfprotokolle“ der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). Aber auch ortsfeste elektrische Maschinen wie Schleifmaschinen, Tisch- und Ständerbohrmaschinen sind regelmäßig zu prüfen. 
Im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen hat der Unternehmer die Art, den Umfang und die Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Dabei hat er die in der BetrSichV vorgegebenen Fristen, Mindestprüffristen aus anderen Rechtsvorschriften sowie Vorgaben der DGUV zu berücksichtigen.
Empfohlene Prüffristen für Geräte müssen auch aus Herstellerunterlagen (Gebrauchs- und Betriebsanleitungen) ermittelt werden. Neben den Prüffristen sind aus den Herstellerunterlagen weitere Informationen zur sicheren ergonomischen Anwendung zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, einen Prüfplan – auch Prüfkataster genannt – für alle prüfpflichtigen Arbeitsmittel zu erstellen und einen Mitarbeiter aus der Verwaltung mit der Führung des Prüfplanes zu betrauen, u. a. für:

  • Terminüberwachungen,
  • ggf. Einleitung und Verfolgung von erforderlichen Maßnahmen, die sich aus den Prüfungen ergeben.


Im Prüfplan wird dokumentiert, wann und wer erforderliche Prüfungen durchführt. Der Prüfplan enthält auch Angaben zum Arbeitsbereich, z. B. Werkstatt, Montageeinsatz. Angaben zum Prüfzyklus können z. B. sein: täglich, wöchentlich, halbjährlich, jährlich, alle 4 Jahre.
Bei Art und Umfang der Prüfung ist Folgendes anzugeben:

  • Sichtkontrolle,
  • Funktionsprüfung,
  • Technische Prüfung oder
  • Steuerungsprüfung.


Die Ergebnisse der Prüfungen sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Wird das Arbeitsmittel außerhalb des Unternehmens eingesetzt, ist der Nachweis der letzten Prüfung mitzuführen. Dies gilt auch für Gebrauchs- und Betriebsanleitungen des Herstellers.

Befähigte Personen führen Prüfungen durch
Zur Prüfung befähigte Person (früher Sachkundiger oder Sachverständiger) ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt (§ 2, Abs. 6). Weitergehende Anforderungen sind in den Anhängen 2 und 3 der BetrSichV zu finden, z. B. für Prüfungen bei Explosionsgefährdungen, Prüfungen von Druckanlagen oder Krane, die jedoch für SHK-Betriebe weniger relevant sind.
Der Unternehmer kann in der Gefährdungsbeurteilung für das jeweilige Arbeitsmittel selbst ermitteln, ob er:

  • bestimmte Prüfungen selbst durchführen kann,
  • über geeignete Mitarbeiter mit entsprechender Fachkenntnis verfügt, bestimmte Arbeitsmittel prüfen zu können oder
  • externe Firmen beauftragt, die die Prüfungen durchführen.


Überwachungsbedürftige Anlagen sind entsprechend BetrSichV nur durch gutachterliches Fachpersonal Zugelassener Überwachungsstellen (ZÜS) zu prüfen. Dazu zählen beispielsweise TÜV und DEKRA.

Befähigte Personen aus dem Unternehmen
Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Beschäftigte ohne elektrotechnische Fachausbildung können ortsveränderliche Betriebsmittel wie Winkelschleifer, Bohrmaschinen u. a. prüfen, wenn dies unter Leitung einer Elektrofachkraft erfolgt. Dies setzt jedoch voraus, dass die Beschäftigten zuvor durch die Elektrofachkraft entsprechend unterwiesen wurden. Es wird jedoch empfohlen, dass der Beschäftigte an einem externen zertifizierten Lehrgang teilnimmt.

Prüfung ortsfester elektrischer Betriebsmittel
Verfügt der Unternehmer über einen Beschäftigten, der auch eine Elektrofachkraft ist, können ortsfeste elektrische Betriebsmittel durch ihn geprüft werden. Ortsfeste Betriebsmittel sind beispielsweise Standbohr- und Abkantmaschinen, die in der Werkstatt stehen. Die elektrischen Betriebsmittel sind nach DGUV-Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ mindestens alle 4 Jahre zu prüfen. Die Prüffrist kann jedoch verlängert werden, wenn die im Betrieb beschäftigte Elektrofachkraft den Aufgabenbereich für die Instandhaltung und Überwachung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel übernommen hat. Dies ist schriftlich, z. B. in der Stellenbeschreibung, zu dokumentieren. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist trotzdem zu ermitteln, ob für stark beanspruchte elektrische Arbeitsmittel eine verkürzte Prüffrist erforderlich ist.

Prüfung von Leitern und Tritten
Nach der BetrSichV und DGUV-Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ sind auch Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Der Unternehmer kann nach BetrSichV ermitteln, ob geeignete Mitarbeiter im Unternehmen tätig sind, die die Aufgabe als befähigte Person übernehmen können. Im Rahmen der schriftlichen Pflichtenübertragung werden entsprechende Anforderungen und Aufgaben festgelegt. Zur Prüfung von Leitern kann auch das von der BGHM (Berufsgenossenschaft Holz und Metall) entwickelte „Leitern-Kontrollblatt“ herangezogen werden.
Nach BetrSichV Anhang 1 „Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel“ sind Leitern regelmäßig zu prüfen. Spezifische Prüffristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und richten sich unter anderem nach den tatsächlichen Betriebsverhältnissen wie der Dauer und Schwere der Benutzung, sowie den Erfahrungen aus vorangegangenen Prüfungen. Weitere Prüfungen sind durchzuführen:

  • vor der ersten Inbetriebnahme,
  • nach technischen Änderungen,
  • nach längerer Nichtbenutzung,
  • nach Unfällen,
  • nach Instandsetzungen.


Diese weiterführenden Prüfanlässe lassen sich auch auf andere prüfpflichtige Arbeitsmittel übertragen, etwa Regale (Regalprüfungen nach DGUV-Information 208-043), Handwerkzeuge (z. B. Zangen, Schraubenschlüssel, Metallsägen) sowie Firmenfahrzeuge.
Ziel der regelmäßigen Leiterprüfung – empfohlen wird mindestens einmal jährlich – ist es, Schäden rechtzeitig zu erkennen und zu beheben, um das Unfallrisiko zu minimieren. Bei der Prüfung sollte besonders auf Schäden wie Knicke, Anrisse an Sprossen, Holmen oder Stufen, auf beschädigte Leiterfüße, Spreizsicherungen und Gelenke sowie Feststelleinrichtungen geachtet werden. Es reicht aus, die Mitarbeiter jährlich anhand der Benutzeranleitung, z. B. anhand der Piktogramme des Aufklebers, zu unterweisen und dies zu dokumentieren.

Weitere befähigte Personen aus dem Unternehmen
Nachdem der Unternehmer die Prüflis­te erstellt hat, sollte er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, welche weiteren Beschäftigten umfangreiche Erfahrungen haben und fachlich in der Lage sein könnten, Prüfungen für bestimmte Arbeitsmittel zu übernehmen, z. B. für:

  • Regalanlagen,
  • Winden, Hub- und Zuggeräte,
  • Hubarbeitsbühnen.


Der Unternehmer hat die Beschäftigten (befähigte Personen) anhand der schriftlichen Pflichtenübertagung in ihre Aufgabe einzuweisen. Darüber hinaus hat der Unternehmer im Rahmen seiner Aufsichtspflicht regelmäßig zu prüfen, ob alle damit verbundenen Pflichten erfüllt werden.

Nutzen für Unternehmer
Die Prüfung von Arbeitsmitteln ist nicht nur ein lästiges Übel, welches erfüllt werden muss. Es birgt auch viele Vorteile für das Unternehmen. Zum einen kann durch die wiederkehrende Prüfung die Betriebssicherheit der Arbeitsmittel und somit die Sicherheit der Mitarbeiter gewährleistet werden. Zum anderen hat die Durchführung solch einer Prüfung zur Folge, dass Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden können. Dies erhöht die Einsatzfähigkeit der Maschine, minimiert Ausfallzeiten und vermeidet nachfolgende, höhere Reparaturkosten. Weiterhin können unnötige Folgekosten und Fehlzeiten, die durch Unfälle mit schadhaften Arbeitsmitteln entstanden sind, vermieden werden.

Autorinnen: Dr. Birgit Liesemeier und Anke Linz, uve GmbH für Managementberatung, Berlin

www.uve.de
www.shk-arbeitssicherheit.de
www.gda-orgacheck.de

Unternehmer erhält Unterstützung

Die uve GmbH für Managementberatung hat für Unternehmen ein Arbeits- und Gesundheitsschutzportal entwickelt. Über die Internetadresse www.shk-arbeitssicherheit.de können Unternehmer ihre Prüfpflichten rechtssicher dokumentieren. Über eine Outlook-Funktion erfolgt darüber hinaus eine automatische Erinnerung, um die Prüftermine rechtzeitig einhalten zu können.

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: