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Häusliches Arbeitszimmer – Raumteiler kein Steuerretter

Ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist, ist kein häusliches Arbeitszimmer.

 

Aufwendungen für in die private Sphäre eingebundene Räume, wie Durchgangszimmer oder auch eine Arbeitsecke in einem Wohnraum, die erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen, können weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VIII R 10/12).

 


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