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Geschuldet wird der Erfolg

Haftung und Verantwortung für Brandschutz und Sicherheit am Bau

Haftungsrisiken lassen sich vermeiden. Grundvoraussetzung ist die regelmäßige und intensive Kommunikation aller Beteiligten.

 

Das massiv gestiegene Problembewusstsein im Bereich Brandschutz und Sicherheit und die damit verbundene gestiegene „Haftungsschärfe“ ist oftmals in der Praxis Anlass für – leider oftmals berechtigte – Rechtsunsicherheiten bei den beteiligten verantwortlichen Personen. Angesprochen sind hiermit vor allem die planenden Architekten und Ingenieure sowie die bauausführenden Unternehmer. Einige wesentliche Grundaspekte sollen hier aufgezeigt werden.

Verantwortung und Haftungsrisiken
Sowohl der planende Architekt/Ingenieur als auch das ausführende Bauunternehmen müssen sich stets vor Augen halten, dass die rechtliche Grundlage ihres Handelns und der hieraus resultierenden Pflichten und Verantwortlichkeiten in aller Regel der Werkvertrag gemäß § 631 BGB ist. Dieser ist in wesentlicher Unterscheidung zum Dienstvertrag (§ 611 BGB) dadurch gekennzeichnet, dass der beauftragte Vertragspartner anstatt der bloßen Tätigkeit den Erfolg schuldet. Mit anderen Worten: Nicht die bloße Tätigkeit des Unternehmers wird bezahlt, sondern der im Rahmen des Werkvertrages vereinbarte Erfolg des „Funktionierens“.
Hierdurch steht er auch grundsätzlich kraft Gesetz für das hiermit verbundene übernommene Erfolgsrisiko gerade. Zwar kann das Erfolgsrisiko grundsätzlich vertraglich auch in gewissen Grenzen auf den Auftraggeber übertragen werden. Hierbei bedarf es jedoch einer klaren vertraglichen Vereinbarung, wobei sich der Auftraggeber gemäß neuester Rechtsprechung auch noch über das hiermit verbundene übernommene Risiko im Klaren sein muss. Vertragliche Verlagerungen auf den Auftraggeber sind in der Praxis die Ausnahme – da oftmals auch nicht gewünscht – und einer Reihe von rechtlichen Besonderheiten und Fallstricken unterworfen.
Gerade auf dem Sachgebiet des Bauens im Bestand ein Hinweis für den Planer: Im Zusammenhang mit dem von ihm übernommenen Erfolgsrisiko trifft ihn eine hohe Verpflichtung zur Untersuchung des Gebäudes. Er muss u. a. die Frage stellen, ob das vom Auftraggeber beabsichtig­te und gewünschte Bauvorhaben überhaupt realisierbar ist (siehe hierzu das aktuelle Urteil für ein falsch ausgeführtes Fundament im Bestand: OLG Köln, Az: 22
U 12/13 IBR 2016, 296).
Oftmals vernachlässigen Planer und ausführende Unternehmen auch die Mitteilungspflichten bei Problemen: Doch der Auftragnehmer ist in der Pflicht, Bedenken anzumelden und entsprechende Hinweise zu erteilen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass die Realisierbarkeit der Planung unter den vom Auftraggeber gewünschten Vorgaben in Gefahr gerät. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass beispielsweise der Auftragnehmer trotz eines vorher vorhandenen Planungsfehlers die volle Haftung für hieraus resultierende Schäden trifft.
Auf der anderen Seite ist auch der (Fach-)Planer dazu verpflichtet, seinen Auftraggeber auf planerische Unstimmigkeiten seiner Vorgaben hinzuweisen. So hatte sich das Oberlandesgericht Köln mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem der Auftraggeber eine falsche Aufhängung für Fassadenelemente wünschte. Der Planer kam dem nach und schrieb starre Verschweißungen – und damit ohne thermische Ausdehnungsmöglichkeit – aus. Folge: Risse in der Fassade (OLG Köln Az: 15 U 214/11, IBR 2016, 294).

Brandschutzplanung/Brandschutzkonzept
Gerade erst in der Phase der Bauausführung zeigen sich die Ausführungsprobleme angesichts der konkreten Umstände vor Ort. Dabei ist es vor allem Aufgabe des Objektüberwachers, die Ausführung auf Übereinstimmung mit der Planung, den vertraglichen Vorgaben sowie auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen zu überprüfen. Zu den rechtlichen Grundlagen zählen beispielsweise die allgemein anerkannten Regeln der Technik, technische Regelwerke und bauordnungsrechtliche Vorschriften.
Dem Objektleiter obliegen darüber hinaus Aufsichts- und Organisationspflichten, die jedoch vertraglich variiert werden können. Im Falle von mehreren zuständigen Personen auf der Baustelle ist es in der Praxis oftmals angezeigt und hilfreich, deren Verantwortlichkeiten sowohl sachlich wie auch örtlich klar abzugrenzen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass bei einem Verschulden sowohl aufseiten des Überwachers als auch des ausführenden Unternehmers der hieraus resultierende Schaden in aller Regel in den Bereich der sogenannten „gesamtschuldnerischen Haftung“ am Bau fällt. Dies bedeutet, dass der geschädigte Bauherr bzw. der Auftraggeber gemäß § 421 ff. BGB den vollen Schaden gegenüber beiden oder auch nur nach seiner Wahl einem von beiden geltend machen kann. Sofern er hiermit Erfolg hat, müssen die gesamtschuldnerisch ihm gegenüber haftenden Personen, beispielsweise Objektüberwacher und ausführender Unternehmer, intern den Schadensausgleich je nach ihren Verschuldensanteilen betreiben. Der Auftraggeber hat hiermit somit nichts mehr zu tun.
Weiterhin steht der Objektüberwacher in der Pflicht, bei Indizien auf etwaige Unstimmigkeiten mit Materialien die Lieferscheine sorgfältig zu überprüfen. In einem zu entscheidenden Fall hatte das Gericht ausdrücklich klargestellt, dass eine Bau­überwachung nicht am Schreibtisch stattfinden darf, sondern vor Ort im Rahmen der voranstehend beschriebenen Kriterien erfolgen muss (s. Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf Az: 23 U 156/11).

Rechtssicheres Verhalten bei Baustellenproblemen
Abgesehen von den beschriebenen rechtlichen Vertrags- und Sorgfaltspflichten treffen sowohl den Objektüberwacher als auch den ausführenden Unternehmer auf der Baustelle eine Reihe von gesetzlich oftmals nicht näher geregelten Verkehrssicherungspflichten. Hierbei handelt es sich sozusagen um „ungeschriebene Rechtspflichten“, die sich aus dem konkret entstandenen Sachverhalt ergeben. In der Praxis handelt es sich hierbei oftmals um eine Gefahrenlage auf der Baustelle, die sodann die verantwortlichen Personen zum Handeln verpflichtet.
Zu beachten ist, dass bei der Verkehrssicherungspflicht zwar die Verantwortlichkeiten hierfür auch vertraglich im Vorhinein geregelt werden können. Jedoch müssen sich alle Personen, die sich auf der Baustelle oder im Umkreis davon bewegen, wissen, dass jedermann bei einer konkreten Gefahr für Leib und Leben eines anderen verpflichtet ist, diese im Rahmen des Zumutbaren zu beseitigen. Der klassische Fall ist die vergessene Abdeckung über einem Schacht. Bemerkt dies jemand oder hätte er diese konkrete Gefahrenlage bemerken müssen, trifft ihn eine entsprechende Handlungspflicht, die Gefahrenlage im Rahmen des Zumutbaren zu beseitigen. Es liegt auf der Hand, dass solche Situationen im Hochgefahrenbereich Baustelle regelmäßig vorkommen. Gefordert ist hiermit – auch zur eigenen Haftungsvermeidung – nicht nur das „offene Ohr“ des Bauüberwachers für ihm zugetragene Indizien für Unstimmigkeiten, sondern auch ein „offenes Auge“ für jede Person, die sich auf der Baustelle befindet. „Wer wegschaut riskiert Haftung!“

Autor: Dr. Till Fischer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mannheim


www.brandschutzrecht.com

 


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