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Geschenke an Geschäftsfreunde – Grenzen beim Betriebsausgabenabzug

Geschäftspartner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen ist mehr oder weniger üblich. Allerdings fördern solche Geschenke nicht immer nur die Geschäftsbeziehung. Freude an den Zuwendungen hat auch das Finanzamt, denn die Gabe führt zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen beim Beschenkten.

 

Diese unschöne „Beigabe“ lässt sich verhindern, wenn der Schenkende die Steuer mit einem Pauschsteuersatz von 30% übernimmt. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sogenannten Steuergeschenk. Der Betriebsausgabenabzug indes ist auch dann nicht gesichert: Denn die übernommene Steuer zählt beim Wert des Geschenkes mit. Selbst zugewendete Freikarten zählen zum unangemessenen Repräsentationsaufwand, wenn der Geschenkwert und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt den Wert von 35 Euro übersteigen. Fazit: Der Betriebsausgabenabzug für eine Zuwendung ist nur dann möglich, wenn die Wertgrenze von insgesamt 35 Euro beachtet wird (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: IV R 13/14).

 


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