Werbung

Gerade druckfrisch und schon anpassungsbedürftig: Eine erneute Änderung der Trinkwasserverordnung steht bevor

Die Erste Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung ist erst im November letzten Jahres in Kraft getreten und in der Fachwelt längst noch nicht überall angekommen. Nun steht wohl eine zweite Änderung an: Seit Juni liegt den beteiligten Fachkreisen ein Entwurf vor. Wir haben einen Blick in das Papier geworfen.

 

Es sind in Summe viele kleinere, für den SHK-Profi durchaus vernachlässigbare Änderungen, die in dem vorliegenden Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 12. Juni dieses Jahres aufgeführt sind. Das Papier enthält aber auch einige begrüßenswerte Änderungen. So ist zur Klarstellung und Erhöhung der Rechtssicherheit eine Definition der „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ in der Verordnung vorgesehen. Konkret wird § 3 wie folgt ergänzt: „…ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit jeweils einem Inhalt von mehr als 400 l oder mit mehr als 3 l Inhalt in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Dabei wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.“ Damit wird unter anderem auch klargestellt, dass dezentrale Anlagen, die mittels Durchlauferhitzer das Trinkwasser erwärmen, nicht unter die Untersuchungspflicht auf Legionellen fallen.

Eine andere Änderung betrifft § 9 (Maßnahmen im Falle einer Nichteinhaltung von Grenzwerten…). In dem Entwurf ist der Absatz 8 nun wie folgt gefasst: „Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-
Installation überschritten wird und kommt der Unternehmer oder sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 auch nach einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht unverzüglich und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind und ordnet diese gegebenenfalls an.“ Durch die neue Fassung sollen die Pflichten des Gesundheitsamtes klar abgegrenzt werden von den in § 16 geregelten Pflichten des Unternehmers und sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage. Verbunden sei damit – so heißt es in der Begründung – auch eine Entlastung der Gesundheitsämter, da in diesen nicht in jedem Fall einer „einfach“ zu behandelnden Überschreitung bereits Kapazitäten für technische Beratung usw. gebunden werden müssten.
Werden die Inhalte der Trinkwasserverordnung so verabschiedet, wie im jetzigen Entwurf vorgesehen, wird Absatz 5 des § 13 gestrichen. Eine Großanlage, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgibt, müsste dann nicht mehr an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Damit würde diese noch im November letzten Jahres eingeführte Verpflichtung wieder zurückgenommen.

Eine andere Änderung betrifft die Anlage 4: Nach dem neuen Satz 2 muss der Betreiber einer Anlage zur ständigen Wasserverteilung mit einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, der im Rahmen einer ausschließlich gewerblichen (d.h. nicht auch öffentlichen) Tätigkeit Trinkwasser abgibt (z.B. Vermieter von Wohnungen), die Wasserversorgungsanlage künftig nicht mehr jährlich, sondern alle drei Jahre auf Legionellen untersuchen lassen. Die Verlängerung des Untersuchungsintervalls wird von offizieller Seite damit begründet, dass zunächst die Untersuchungs- und Meldekapazitäten der Untersuchungsstellen und zuständigen Behörden in den Ländern erweitert werden müssten. Zudem hätten die Anlagenbetreiber dadurch mehr Zeit, die gegebenenfalls erforderlichen Nachrüstungen der betroffenen Anlagen vorzunehmen, zum Beispiel die Einrichtung von Probennahmestellen.

Bild: Techem

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: