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Gebäude-AfA – Gewählte Abschreibung beibehalten

Die einmal für die degressive Gebäude-AfA getroffene Entscheidung ist bindend. Das mussten Eigentümer und Vermieter eines mit Werkstatt- und Ausstellungsgebäude bebauten Grundstücks feststellen. Nach der Erweiterung des Werkstattgebäudes wählten sie wegen der erhöhten Bemessungsgrundlage eine Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 5% statt der bisherigen 1,25%.

 

Erfolglos, denn der Wechsel ist nach der Vorschrift über die Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG unzulässig. Die Bestimmung enthält starre, unveränderliche Staffelsätze für die gesamte Dauer der Absetzungen. Diese dürfen in den einzelnen Jahren weder über- noch unterschritten werden. Hat der Steuerpflichtige den Vorteil der erhöhten Absetzungen in den ersten Jahren der Nutzungsdauer gezogen, so muss er auch die Nachteile in Kauf nehmen (Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Az.: 5 K 1909/12; die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, Az.: IX R 33/16).
Tipp: Liegt ein ähnlicher Sachverhalt vor, kann unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch gegen den eigenen Steuerbescheid eingelegt werden.

 


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