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Garantie oder Gewährleistung

Wann kommt was zum Tragen?

Die 5-Jahre-Systemgarantie greift immer dann, wenn die hier genannten Kombinationen von Brötje-Produkten eingesetzt werden.

Bei Gas-Brennwertgeräten bis 110 kW verlängert der Hersteller die Frist für die Gewährleistung für den Wärmetauscher auf 10 Jahre.

 

Garantie und Gewährleistung werden zwar gern als Synonym genutzt, doch rechtlich gesehen handelt es sich um zwei verschiedene Aspekte. Da auch der Heizungsspezialist Brötje beides auf seine Produkte bietet, sollen die Unterschiede und Geltungsbereiche von Gewährleistung und Garantie im Folgenden erläutert werden.

Gewährleistung
Hier steht der Verkäufer dafür ein, dass die verkaufte Sache – in diesem Fall alle Produkte aus dem Heizungsbereich – frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Hersteller für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben; und zwar auch, wenn diese sich erst später bemerkbar machen. Aus diesem Grund wird die Gewährleistung auch als Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft bezeichnet. Nach § 438 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beträgt die Gewährleis­tungsfrist 24 Monate. Bei Gebrauchtwaren kann sie per Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. Sie lässt sich aber nicht vertraglich ausschließen und gilt auch dann, wenn sie im Kaufvertrag nicht gesondert aufgeführt ist. Außerdem ist zu beachten, dass die Gewährleistung auch z. B. für Reparaturarbeiten gilt.
Es steht dem Hersteller jedoch auch frei, aus Marketinggründen zur Unterstreichung einer besonders hohen Qualität die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu verlängern. Dabei wird unter den oben genannten gleichen Konditionen wie bei der gesetzlichen Gewährleistung lediglich die Dauer verlängert, in der Mängel angemeldet werden können. Nach wie vor muss der jeweilige Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung (bzw. des Gefahrenübergangs) bestanden haben.
Diese Rechte werden gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht; in der Heizungsbranche also zunächst der Endkunde gegenüber dem Fachhandwerker, der seinem Kunden eine Heizungsanlage bzw. entsprechende Produkte verkauft und installiert hat. Der Fachhandwerker wiederum kann sich an seinen Vertragspartner, bei Brötje die Großhandelshäuser der GC-, GUT- oder Pfeiffer & May-Gruppe, wenden. Da diese in der Regel die Anfrage an Brötje weiterleiten, ist der Weg auch direkt an Brötje möglich. Es wird auf jeden Fall dem Handwerker empfohlen, ein detailliertes Abnahmeprotokoll anzufertigen und es von seinem Auftraggeber unterzeichnen zu lassen.
Tritt der Gewährleistungsfall schon innerhalb der ersten sechs Monate ein, wird in der Regel vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war. Es sei denn, der Hersteller kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Endkunde den Mangel später als sechs Monate nach dem Kauf, so gilt allgemein, dass sich die Beweislast umkehrt. Nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Inwieweit sich diese Regelung in der Praxis umsetzen lässt, ist nicht ganz einfach zu beantworten. Man bedenke hier den Aufwand, der entsteht, wenn der Nachweis über das Bestehen des Mangels geführt werden muss.
Der Fachhandwerker sollte sich einerseits seiner Rechte und Pflichten bewusst sein, andererseits muss er natürlich seinem Kunden gegenüber mit Fingerspitzengefühl vorgehen. So wird z. B. empfohlen, auf eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zu reagieren, selbst wenn der Fachmann sie für unbegründet hält. Laut eines BGH-Urteils aus 2010 kann ein Handwerker dabei keine Bedingungen wie eine Kostenübernahme-Erklärung des Kunden verlangen. Besser ist es, die geleistete Arbeit noch einmal zu prüfen, auch um möglichen teuren Folgen aus dem Weg zu gehen. Gutes „Krisenmanagement“ kann in vielen Fällen bewirken, dass der Kunde trotz eines Gewährleis­tungsfalls letztlich zufrieden ist. Dies gilt natürlich für die gesamte Lieferkette, also auch für die Hersteller.
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillige und frei gestaltbare Verpflichtung eines Herstellers gegenüber dem Kunden. Sie wird zusätzlich unabhängig zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht ausgesprochen. Dabei handelt es sich in der Regel um Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen bestimmter Teile (oder des gesamten Gerätes) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da die Funktionsfähigkeit für den angegebenen Zeitraum garantiert wird. Sie sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu.
Zu beachten ist, dass eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten in keinem Fall verringern oder ersetzen darf. Sie findet immer nur Anwendung neben bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung. Wirksam vereinbart gilt eine Garantie nur dann, wenn neben dem Kaufvertrag und der angegebenen Beschaffenheit des Produkts eine Garantieerklärung des Verkäufers oder einer dritten Person besteht, hier des Herstellers Brötje.
Selbstverständlich gilt für alle Brötje-Produkte generell die zweijährige Gewährleistung. Bei ausgewählten Komponenten kommt das Traditionsunternehmen dem Endkunden sehr viel weiter entgegen, z. B. bei allen Wärmetauschern von Gas-Brennwertkesseln bis 110 kW Leistung – für diese Bauteile gilt eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf zehn Jahre. Dabei wird angenommen, dass die Anlage sachgerecht und gemäß der Installations- und Betriebsanleitung sowie den geltenden gesetzlichen Vorschriften gewartet wird. Die Wartungen sollen im Anlagenbuch, das jedem Kessel beiliegt, als Nachweis eingetragen werden. Dies ist die Aufgabe des Fachhandwerkers. Nachzuweisen sind mindestens die Wartungen der letzten zwei Jahre. Dies kann eine Kopie des Anlagenbuchs sein, ebenso eine Rechnung über die erfolgten Wartungen oder eine Kopie des Wartungsvertrags.
Brötje gewährt neben etwaigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen, die dem Endkunden bei Sachmängeln innerhalb der Gewährleistungsfrist gegen seinen Vertragspartner zustehen können, eine Garantie von fünf Jahren auf Kessel, Speicher und Abgassystem, sofern in einer Anlage ein Öl- oder Gas-Brennwertkessel, ein Trinkwassererwärmer und das Abgassystem von Brötje eingesetzt werden. Ist eine Solaranlage vorgesehen, so muss auch diese von Brötje als Solarpaket inkl. Kollektoren, Speicher, Pumpengruppe etc. eingesetzt werden. Handelt es sich bei einer der oben genannten Komponenten um ein Fremdfabrikat, so gilt nur die allgemeine Herstellergarantie. Die Garantiezeit für die Systemgarantie beginnt am Tag der Erstinstallation. Als weitere Voraussetzung ist eine jährliche Wartung durch eine konzessionierte Fachfirma erforderlich. Als Nachweis gilt das dem Kessel beiliegende Anlagenbuch.


Autor: Burkhard Maier, Leiter Produktmanagement August Brötje GmbH, Rastede
Bilder: August Brötje GmbH

www.broetje.de

 


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