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FV Nordrhein-WestfalenLandesfachgruppentagung Installateur- und Heizungsbau 2010:Verordnungen, Gesetze und Normen im Blickpunkt

Rund 60 Delegierte aus den nordrhein-westfälischen SHK-Innungen trafen sich Ende Mai dieses Jahres zur Landesfachgruppentagung Installateur- und Heizungsbau in der Kreishandwerkerschaft Münster. Im Mittelpunkt der Tagung standen neben der Energieeinsparverordnung die Trinkwasserabsicherung nach DIN EN 1717, die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung, die Verbändevereinbarung zum Schornsteinfegergesetz und die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen.

 

Nach der Begrüßung durch Obermeister Thomas Fingerhut (Innung Sanitär Heizung Klima Münster) und seiner Ansprache zum 100-jährigen Jubiläum der Innung leitete Landesfachgruppenleiter Hans-Joachim Hering zu den Fachvorträgen über.

EnEV 2009 und EEWärmeG
Im ersten Vortrag fasste Norbert Schmitz, Geschäftsführer Technik beim Fachverband SHK NRW, die wesentlichen Änderungen zur Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 zusammen. Hierzu gehören insbesondere:
• die Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubau und Sanierung um ca. 30 %,
• die Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude,
• die Überprüfung der Einhaltung von Nachrüstverpflichtungen und anlagentechnischen Bestimmungen durch Bezirksschornsteinfegermeister,
• die Stärkung des Vollzugs der EnEV durch die Einführung privater Nachweispflichten (Unternehmererklärungen) und die Erweiterung der Ordnungswidrigkeiten.

Erstmals formuliert wurden auch Anforderungen an die Dämmung von Rohrleitungen, die an die Außenluft grenzend verlegt sind. „Die Verdoppelung der Mindestdicke (200 %) befreit dabei jedoch nicht von Sicherheitssystemen zur Vermeidung von Frostschäden an den Rohrleitungen und Armaturen“, machte Schmitz deutlich. Freiliegende absperrbare Heizungsrohrleitungen eines Nutzers im beheizten Bereich sind von allen Dämmanforderungen befreit. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Warmwasserleitungen bis zu einer Länge von 4 m ohne Zirkulation und Begleitheizung im beheizten Bereich ungedämmt zu verlegen, wenn nicht aus anderen Gründen eine Dämmung notwendig ist (wie aus Korrosions- oder Schallschutzgründen).
Schmitz wies allgemein darauf hin, dass für die Einhaltung der Anforderungen neben dem Bauherrn nunmehr auch die Personen verantwortlich sind, die „im Auftrag des Bauherren bei der Errichtung bzw. Änderung von Gebäuden oder Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden“ (§ 26, Absatz 2, EnEV 2009). Schmitz: „Dies bedeutet, dass der SHK-Betrieb für die Umsetzung der EnEV-
Anforderungen mit in der Verantwortung steht.“ Er machte in diesem Zusammenhang auch auf die Bedeutung der Unternehmererklärung aufmerksam, die der SHK-Unternehmer dem Eigentümer nach Abschluss der ­EnEV-Konformen Arbeiten zu übergeben hat. „Denn in diesem Fall kann die Überprüfung der Einhaltung der EnEV-Anforderungen durch den Schornsteinfeger entfallen.“
Im weiteren Verlauf seines Vortrags informierte Schmitz kurz zum Erneuerbare-­Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). In Neubauten muss bereits seit dem 1. Januar 2009 ein bestimmter Anteil des Wärmebedarfs aus Erneuerbaren Energien gewonnen werden. Als alternative Erfüllungsmöglichkeiten bieten sich jedoch eine verbesserte energetische Gebäudequalität (wenn diese 15 % besser als nach EnEV-Standard ist) oder der Einsatz einer KWK-Anlage bzw. der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz an. „Bei einer KWK-Anlage muss die Versorgung mit Wärme mind. 50 % betragen. Und bei der Versorgung über Nah- oder Fernwärme muss die Wärme zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Ener­gien, Abwärme oder KWK-Anlagen stammen“, erklärte Schmitz.

 

Rund 60 Delegierte waren der Einladung nach Münster zur diesjährigen Landesfachgruppentagung Installateur und Heizungsbau gefolgt.

 

Absicherungssysteme nach DIN EN 1717
Tino Reinhard, Leiter im Bereich Normen bei der SYR Hans Sasserath & Co. KG, zeigte im Anschluss wesentliche Unterschiede zwischen den Normen DIN EN 1717 und DIN 1988-4 zum Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen auf. Allgemein sei beispielsweise nach DIN EN 1717 zu beachten, dass die Kombination Rückflussverhinderer und Rohrbelüfter der Bauform D/E (Sammelsicherung) nur noch im Sanierungsfall ausgetauscht werden dürften. Reinhard: „Nach DIN EN 1717 sind nur noch Einzelsicherungsmaßnahmen zulässig.“ Auch müsste beachtet werden, dass die speziellen Anforderungen für den Einbau der jeweiligen Sicherungsmaßnahme – entsprechend den Produktdatenblättern – eingehalten werden, da diese nicht selten übersehen werden.
Da beide Normen noch gültig sind, empfiehlt der Normenspezialist SHK-Betrieben sich gegenüber Kunden schriftlich festzulegen, nach welcher Norm die Arbeiten durchgeführt werden. Dabei sei aber zu beachten, dass die DIN EN 1717 als Stand der Technik gelte.

Umsetzung der Gefahrstoffverordnung
Bernd Staats, Referent Technik im Fachverband, stellte den Delegierten die SHK-Handlungshilfe „Arbeitsschutz“ vor. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten zu treffen. Insbesondere ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber Tätigkeiten mit Gefahr- und Biostoffen erst aufnehmen lassen darf, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen und Schutzmaßnahmen festgelegt wurden. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden. Ebenso empfahl Staats, die Durchführung der Unterweisungen der Arbeitnehmer schriftlich zu dokumentieren: „So hat der Arbeitgeber im Schadensfall die Möglichkeit nachzuweisen, dass eine ordnungsgemäße Unterweisung durchgeführt wurde.“
Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben sich bei Kontrollen in jüngster Vergangenheit im Wesentlichen auf die Punkte Gefahrstoffe und Biostoffe spezialisiert, sagte Staats. Zur Unterstützung der dokumentationspflichtigen Gefährdungsbeurteilung hat der Fachverband eine praktische Handlungshilfe in Form eines Ordners erstellt. Er wird über die FGH (FGH Fernlehrgangs- und Förderungsgesellschaft für Handwerk und Planung mbH) für 89 Euro angeboten.

 

Tino Reinhard, Leiter im Bereich Normen bei SYR, zeigte wesentliche Unterschiede zwischen den Normen DIN EN 1717 und DIN 1988-4 zum Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen auf.

 

Verbändevereinbarung zum Schornsteinfegergesetz
Norbert Schmitz, Geschäftsführer Technik, informierte in einem kurzen Überblick über Fristen und Zahlen aus der Verbändevereinbarung zwischen dem ZVSHK und dem Bundesverband der Schornsteinfeger. Darin wurden u. a. die Anzahl der Stunden für Qualifikationsmaßnahmen wie folgt festgelegt: Für die Eintragung eines Schornsteinfegermeisters in das Installateurverzeichnis muss dieser bei nicht vorliegender Qualifikation einen Schulungsumfang von insgesamt 410 Stunden absolvieren. Darin enthalten sind 160 Stunden für den Bereich Kesseltausch, 70 Stunden Fachpraxis, 100 Stunden TRGI-Schulung und 80 Stunden TRWI-Schulung. Umgekehrt muss ein SHK-Betrieb – für Arbeiten ab 2013 – einen Schulungsumfang von 40 Stunden für Messungen nach der 1. BImSchV absolvieren. Für Überprüfungen und Messtätigkeiten an Feuerstätten wurden 96 und einschließlich Kehrtätigkeiten insgesamt 216 Stunden angesetzt. Schmitz: „Wir werden voraussichtlich ab dem nächsten Jahr Schulungsmaßnahmen dazu anbieten.“

Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen
Zum Abschluss der Veranstaltung ging Bernd Staats auf die Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen ein. Bis 31. Dezember 2015 müssen Eigentümer von privaten Grundstücken mit bestehenden Abwasserleitungen die erste Dichtheitsprüfung durchführen lassen. Entsprechend der Verwaltungsvorschrift „Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen“ (gem. § 61 a LWG) können in Nordrhein-Westfalen auch Installateur- und Heizungsbaumeister Sachkundige werden. „Dabei sollte allerdings beachtet werden, dass in der Regel bereits für die Fortbildung die notwendige technische Ausrüstung zur Durchführung der verschiedenen Prüfungen und Tätigkeiten zur Verfügung stehen muss“, sagte Staats. Da die Ausrüstung sehr umfangreich sei, stellte er allerdings auch fest, dass Betriebe oft vor dem Kostenaufwand zurückschrecken, wenn keine entsprechende Auftragserwartung vorliege. Die Feststellung der Sachkunde könne dann mit der erfolgreichen Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung durch die Industrie- und Handelskammern in NRW, die Handwerkskammern des westdeutschen Handwerkskammertags und durch die Ingenieurkammer-Bau Nord­rhein-Westfalen erfolgen.

www.shk-nrw.de

 


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