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Fluchtwege – Gefahrensituationen vorbeugen

Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Firmeninhaber die Arbeit ihrer Beschäftigten so gestalten, dass Gefährdungen für Leben und Gesundheit möglichst vermieden werden.

 

Dies beinhaltet auch, dass die Mitarbeiter die Betriebsstätte im Notfall sicher und ohne Hindernisse verlassen können. So müssen sich Fluchttüren beispielsweise immer nach außen, also in Fluchtrichtung, öffnen lassen. Die Anzahl der beschäftigten Personen ist dabei vollkommen unerheblich. Bei Nichteinhaltung der Arbeitsstättenverordnung kann die Mitarbeiterbeschäftigung in den betreffenden Räumen mit sofortiger Wirkung untersagt werden (Quelle: Verwaltungsgericht Münster, Az.: 9 K 1985/15).

 


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