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Entfernungspauschale – Hin- und Rückfahrt nur einmal ansetzen

Mit der Entfernungspauschale werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Die Pauschale kann von Arbeitnehmern und auch von Selbstständigen in Anspruch genommen werden.

 

Sie gilt unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und es ist auch gleichgültig, ob jemand mit dem Fahrrad, dem Auto, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß seine Arbeitsstelle aufsucht. Sie ist für jeden Tag zu gewähren, an dem ein Arbeitnehmer seine sogenannte erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsucht. Die Entfernungspauschale ist einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Findet die Rückfahrt nicht am selben Tag statt wie die Hinfahrt, gilt nichts anderes. Denn für die Rückfahrt an einem anderen Tag ist kein weiterer Werbungskostenabzug vorgesehen (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 6 K 3009/15 E; Revision anhängig).

 


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