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Einkommensteuer – Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer oder Betriebsstätte

Nutzt ein Steuerpflichtiger Räume seiner im Übrigen privat genutzten Wohnung zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken, können anteilige Aufwendungen der Allgemeinräume (Abstellraum, Flur, WC) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

Dies gilt sowohl, wenn es sich bei dem beruflich oder betrieblich genutzten Raum um ein „häusliches Arbeitszimmer“ handelt, als auch dann, wenn dieser Raum einkommensteuerrechtlich als Betriebsstätte anzusehen ist (Quelle: Finanzgericht Hamburg, Az.: 2 K 215/16).

 


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