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Ausländischer Arbeitslohn – Nachweis­anforderungen nachkommen

In Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist oftmals geregelt, dass im Ausland erzielter Arbeitslohn von der inländischen Versteuerung ausgeschlossen ist. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass der Lohn im Ausland bereits besteuert wurde.

 

Der Nachweis durch eine Bescheinigung des ausländischen Arbeitgebers ist grundsätzlich möglich. Allerdings genügt ein abstrakter Beleg ohne Betragsangaben – „er habe Steuern abgeführt“ – nicht den Anforderungen des Einkommensteuergesetzes (Quelle: Finanzgericht Köln, Az.: 13 K 3649/13).

 


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