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Arbeitszeitkonto – Freizeitausgleich erfordert eindeutige Formulierung

Eine Freistellung kann den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos grundsätzlich erfüllen.

 

Dazu indes ist es erforderlich, dass z.B. in einem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, ist hierfür nicht ausreichend (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 578/18).

 


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