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Arbeitsunfälle vermeiden

Sicherheit am Arbeitsplatz und was zu tun ist, wenn doch etwas passiert

Bild: AdobeStock - Paolese

 

„Ich kenn‘ mich aus.“ „Ich bin doch Profi“. „Mir passiert schon nichts.“ Über die Sicherheit am Arbeitsplatz macht sich ein Arbeitnehmer oft nicht viele Gedanken. Durch die tägliche Routine werden Gefahren oft unterschätzt, es sei ja bisher noch nichts passiert. Gerade Kommentare wie „mir passiert schon nichts“ zeigen eine gewisse Gleichgültigkeit, die gerade Ursache für Arbeitsunfälle ist. Besonders Migranten mit Sprachschwierigkeiten und neue Mitarbeiter im Team beachten die Arbeitssicherheit zu wenig und nehmen das Thema auf die leichte Schulter. Weil selten etwas passiert, ist betriebliche Unfallverhütung kein aktuelles Thema. Auch Zeitdruck führt dazu, dass Sicherheitsmaßnahmen und gesetzliche Vorschriften leichtfertig missachtet werden. Fehlendes Wissen um die Gefahren am Arbeitspatz führen zum Unfall. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Personal zu unterweisen. Er muss auch kontrollieren, ob die Maßnahmen des Arbeitsschutzes eingehalten werden und trägt Mitschuld, wenn die Kontrolle vernachlässigt wird.

Meldungen an den Arbeitgeber
Mitarbeiter wollen nicht als „Weichei“ gelten und unterlassen gerne die Meldung kleinerer Vorfälle an ihren Arbeitgeber. Damit werden Gefahrenstellen nicht beseitigt, Präventivmaßnehmen nicht eingeleitet. Den Mitarbeiter trifft bei jedem Vorfall eine Meldepflicht, er muss den Unfall oder auch kleinere Verletzungen melden.
Bei jedem Vorfall geht es um diese ­Fragen:

  • Bei welcher Tätigkeit ist was genau vorgefallen?
  • Wie kann der Vorfall zukünftig vermieden werden?
  • Welche Hilfe-Leistung wurde getroffen?
  • Was ist die Ursache des Vorfalls?

Es wird gerne behauptet, dass jüngere Mitarbeiter unfallträchtiger sind als ihre älteren Kollegen – die Berufsgenossenschaft will diese Behauptung aber nicht bestätigen. Es sind vor allem überforderte Mitarbeiter, die durch mangelnde Konzentration einen Arbeitsunfall verursachen.

Unfälle sind keine Zufälle
Unfallverhütungsvorschriften sind nicht nur aushangpflichtig, sie müssen auch aktualisiert werden. Es ist gut, wenn sich die Arbeitskollegen untereinander bei einem Verstoß aufmerksam machen. In größeren Firmen gibt es einen offiziellen Sicherheitsbeauftragten, der auch darauf achtet, dass die Arbeitsgeräte und Maschinen regelmäßig vom TÜV auf Sicherheit geprüft werden. Für kleinere Verletzungen genügt ein gut ausgestatteter Erste-Hilfe-Koffer.

Neue Kollegen bei Arbeitsantritt einweisen
Um Unfälle und so Ausfallzeiten des Arbeitnehmers zu verhindern, gibt es Arbeitssicherheits- und Arbeitsschutzgesetze. Gemäß § 12 ArbSchG ist der unmittelbare Vorgesetzte oder Teamleiter verpflichtet, neue Mitarbeiter bei Arbeitsantritt einzuweisen und alle Vorsichtsmaßnahmen gegen Arbeitsunfälle zu treffen. Dabei muss sichergestellt werden, dass Mitarbeiter mit schlechten Deutschkenntnissen die Unterweisung genau verstanden haben. In der Praxis hat sich die Gegenüberstellung von richtig und falsch (Best-Case gegen Worst-Case) bewährt. Nach der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber haftbar. Ein Mitverschulden kann dem Arbeitnehmer angelastet werden, wenn er sich nicht an die Regeln hält und leichtfertig oder vorsätzlich dagegen verstößt.

Gefahrenquellen bei der Montage
Sichere Arbeitsbedingungen verhindern nicht nur Unfälle, sondern erhöhen auch die Motivation des Einzelnen. Auch für die Nutzung der Werkzeuge gibt es Sicherheitshinweise. Bei älteren Geräten sind die Hinweise oft entsorgt oder nicht auffindbar, wenn sich ein neuer Mitarbeiter informieren möchte. Besser wäre es, die Hinweise abzulegen oder zu scannen, sodass sie auch online auffindbar sind. Gefahrenquellen sind z.B.:

  • Stolperfallen,
  • rutschige Böden,
  • frei liegende Kabel,
  • fehlende Absturzsicherungen,
  • wackelige Leitern,
  • defekte Werkzeuge,
  • Fehlverhalten durch Leichtsinn oder Bequemlichkeit.


Arbeitnehmerhaftung
In welchem Umfang ein Arbeitnehmer für einen Schaden aufkommen muss, richtet sich grundsätzlich nach dem Grad des Verschuldens.
Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände um eine geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverletzung handelt. Dann haftet der Mitarbeiter nur, wenn er Bemühungen zur Arbeitssicherheit nicht erkennen lässt.
Mittlere Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Mitarbeiter die Maßnahmen zur Arbeitssicherheit nicht beachtet. Dann kann auch die Versicherung ihre Leistung verweigern.
Grobe Fahrlässigkeit entsteht, wenn jemand die Sicherheitsvorschriften oder gesetzliche Regelungen trotzt Hinweis ignoriert und es zu einem Schaden kommt. Der Arbeitnehmer haftet hierbei voll, vor allem, wenn er seine Kollegen gefährdet.

Autor: Rolf Leicher, Dipl.-Betriebswirt aus Heidelberg

 


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