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Abgabefrist für Steuererklärungen – Nicht verwirren lassen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (kurz: StModernG) sind zwar zum 1. Januar 2017 neue Regeln in Kraft getreten. Sie gelten jedoch erst für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

 

Das heißt, vorerst bleibt alles beim Alten: Für das Kalenderjahr 2016 sind die Erklärungen zur

  • Einkommensteuer
  • Körperschafteuer
  • Gewerbesteuer und
  • Umsatzsteuer

bis zum 31. Mai 2017 bei den Finanzämtern abzugeben.

Wurde die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2016 beendet, muss die Jahres-Umsatzsteuererklärung einen Monat nach Tätigkeitsbeendung abgegeben werden. Werden die Erklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne des Steuerberatungsgesetzes angefertigt, verlängert sich die Abgabefrist bis zum Jahresende 2017.

 


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