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1. BImSchV beim Kesseltausch berücksichtigen

Wie kaum eine andere Verordnung sorgt die 1.BImSchV seit nun schon fast zwei Jahren für anhaltende Verunsicherung. Die Tatsache, dass feste und flüssige Brennstoffe, Ausnahmegenehmigungen, Übergangsregelungen bis hin zu Ableitbedingungen für Abgase scheinbar willkürlich miteinander verstrickt sind, lassen selbst Fachleute verzweifeln. Außerdem verhindern teils weit interpretierbare Definitionen eine exakte Auslegung der 1. BImSchV.

 

Bereits am 22. März 2010 trat die
1. BImSchV offiziell in Kraft. Doch selbst heute sind eine genaue Auslegung wie auch die Auswirkungen der Verordnung weitgehend unbekannt. Aufgrund unzureichender Definitionen und schwammiger Formulierungen befasste sich ein staatlicher Ausschuss mit der exakten Auslegung konkreter Fragestellungen. Gut 18 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung ist der Auslegungskatalog fertiggestellt. Dieser dient jedoch lediglich als Hilfestellung für Vollzugsbehören und ist zumindest bisher nicht frei verfügbar. Und zu allem Überfluss scheint diese Auslegungsempfehlung immer noch einige Fragen unbeantwortet zu lassen.

Bei genauer Analyse der 1.BImSchV lässt sich diese in zwei Teile untergliedern: in flüssige und feste Brennstoffe. Insbesondere der Teil zu den festen Brennstoffen sorgt in der Fachwelt immer wieder für Diskussionen. Ein gutes Beispiel für die anhaltende Verunsicherung ist § 19 „Ableitbedingungen für Abgase“. Absatz 1 des Paragraphen bezieht sich ausschließlich auf feste Brennstoffe. Absatz 2 bezieht sich auf Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 MW. Absatz 1, dessen Inhalt häufig fehl gedeutet wird, soll hier zum Verständnis weiter erläutert werden. Es werden nur Anlagen einbezogen, die nach dem 22. März 2010 neu errichtet oder wesentlich geändert wurden. Daraus ergeben sich zwei weitere Fragen, die aufklärungsbedürftig sind: 1. Wie ist der Zeitpunkt der Errichtung definiert? Und 2. Was ist eine wesentliche Änderung? Der Entwurf des Auslegungskatalogs gibt hierzu folgende Antwort: Die Errichtung einer Anlage beginnt mit ihrer Aufstellung an dem vorgesehenen Ort oder mit dem Beginn der Baumaßnahmen der Feuerungsanlage am Verwendungsort. Eine wesentliche Änderung ist nach Definition der Verordnung eine Maßnahme, die die Art oder Menge der Emissionen verändern kann, wie z. B. der Austausch eines Kessels.

Auch wenn auf einen anderen Brennstoff umgerüstet wird, liegt eine wesentliche Änderung vor. Es sei denn, die Feuerungsanlage ist grundsätzlich für den Einsatz unterschiedlicher Brennstoffe geeignet. An diesem Beispiel wird die Komplexität der 1.BImSchV erkennbar. In der bisher erläuterten Ausführung wurde der Anwendungsbereich von § 19 so eingegrenzt, dass nur Feuerungsanlagen, die nach dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert wurden und mit festen Brennstoffen betrieben werden dürfen, von § 19 betroffen sind. Erst im nächsten Schritt wird die eigentliche Vorgabe der Verordnung deutlich. Für diese neuen oder wesentlich geänderten Anlagen muss die Austrittsöffnung des Schornsteins einen Mindestabstand vom Dachfirst von 40 cm haben. Befindet sich der Schornstein auf der Dachfläche, hängt der Abstand von der Dachneigung ab. Bis einschließlich 20 Grad Neigung muss die Austrittsöffnung mindestens 1 m senkrechten Abstand zur Dachfläche haben. Über 20 Grad Neigung wird der Abstand horizontal gemessen und muss mindestens 2,30 m betragen. Zusätzlich zum Mindestabstand zum eigenen Dach muss die Austrittsöffnung des Schornsteins alle Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 m überragen. Dazu zählen auch alle Lüftungsöffnungen des eigenen Gebäudes, selbst wenn diese auf der anderen Seite des Dachfirstes liegen. Wird eine Gesamtwärmeleistung der Anlage von 50 kW überschritten, vergrößert sich der Umkreis um 2 m je weitere angefangene 50 kW bis auf höchstens 40 m.
Was bedeutet das für den SHK-Handwerksbetrieb, der beispielsweise den Auftrag des Kunden erhält, einen Niedertemperaturölkessel gegen einen modernen Pelletkessel auszutauschen? Rechtlich gesehen ist nach § 14 der 1. BImSchV der Anlagenbetreiber selbst dafür verantwortlich, die Ableitbedingungen für Abgase von einem Schornsteinfeger vor der Neuerrichtung oder der wesentlichen Änderung feststellen zu lassen. Ein kundenorientierter Betrieb sollte seinen Kunden jedoch bereits bei der Erstberatung freundlich auf die Problematik hinweisen, um die Einhaltung der Anforderungen des § 19 von einem Schornsteinfeger verordnungsgemäß feststellen zu lassen. Damit erspart er sich und seinen Kunden unangenehme Folgen.

www.wasserwaermeluft.de

Autor: Tim Froitzheim, Referent für Klimatechnik, Ofen- und Luftheizungsbau, Erneuerbare Energien beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima.

 


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