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Bilanzierende Gewerbetreibende – Instandhaltungsrücklage muss aktiviert werden

Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, muss seine Beteiligung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren.

Bild: Project Photos, Reinhard Eisele

 

Denn Wirtschaftsgüter sind alle Sachen, Rechte, tatsächlichen Zustände und konkreten Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können und aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben. Auch die Beteiligung an einer Instandhaltungsrückstellung erfüllt diese Voraussetzungen. Ein Erwerber des entsprechenden Betriebs wird der Beteiligung an der Rückstellung einen eigenständigen Wert zumessen, da er in derselben Weise wie zuvor der Veräußerer von ihr profitiert und würde diesen Vorteil bei marktgerechtem Verhalten im Rahmen des Kaufpreises für den Betrieb abgelten. Daher ist die Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung als Wirtschaftsgut anzusehen. Daraus folgt, dass die Beteiligung an der Rückstellung in der Steuerbilanz eines betrieblich beteiligten Wohnungseigentümers aktiviert werden muss. Dabei ist sie mit den Anschaffungs­kosten anzusetzen (Quelle: Finanzgericht Köln, Az.: 2 K 158/20).

 


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