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Elternzeit – Verlängerung ohne ­Zustimmung des Arbeitgebers

Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.

 

Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergibt sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll. Die Beschränkung der Bindungsfrist auf zwei Jahre spricht vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können und sich lediglich an die Anzeigefristen halten müssen. Hierfür spricht auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen (Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 21 Sa 390/18; die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen, da die Rechtsfrage bisher nicht höchstrichterlich entschieden ist).

 


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