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Betriebliche Altersversorgung – Anspruchs­voraussetzung prüfen

Eine in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung ist aufmerksam zu lesen: Das dort angegebene Höchstalter stellt u.U. ab auf das Lebensalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit. Das jedenfalls ist so zu verstehen, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten (ohne Anspruch) folgt.

 

Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Versorgungsordnung davon abhängig gemacht, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage zu treffen ist, ist dies keine echte Anspruchsvoraussetzung (Quelle: Bundesarbeitsgericht, Az.: 3 AZR 433/19).

 


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