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Zentralverband: Kurz und bündig

Verjährungsfristen: Forderungen aus 2003 enden bald

Der 31.12.2006 ist der Stichtag, an dem Ansprüche verjähren, die im Laufe des Jahres 2003 entstanden sind. Daher sollte jeder Unternehmer vor diesem Termin seine Geschäftsunterlagen noch einmal durchforsten und nach offenen Werklohnforderungen aus dem Jahr 2003 Ausschau halten. Denn alle "normalen" Forderungen (beispielsweise Werklohn) verjähren nach drei Jahren. Stammt der Anspruch also aus 2003, verjährt er am Jahresende 2006.

 

Der 31.12.2006 ist der Stichtag, an dem Ansprüche verjähren, die im Laufe des Jahres 2003 entstanden sind. Daher sollte jeder Unternehmer vor diesem Termin seine Geschäftsunterlagen noch einmal durchforsten und nach offenen Werklohnforderungen aus dem Jahr 2003 Ausschau halten. Denn alle "normalen" Forderungen (beispielsweise Werklohn) verjähren nach drei Jahren. Stammt der Anspruch also aus 2003, verjährt er am Jahresende 2006.

Aber nicht nur Werklohnansprüche sollten einer Prüfung unterzogen werden, sondern alle Ansprüche, die vor dem 1.1.2004 entstanden sind. Soweit man sich nicht im Klaren darüber ist, ob Verjährung droht, sollte man juristischen Beistand hinzuziehen.

Doch Achtung: Es reicht nicht, dem säumigen Schuldner eine Mahnung oder eine andere Zahlungsaufforderung zu schicken, um die Verjährung zu verhindern. Auf der sicheren Seite befindet man sich nur mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung (gerichtliches Mahnverfahren). Mitglieder der SHK-Organisation erhalten Hilfestellung durch den jeweiligen Landesverband.

www.wasserwaermeluft.de

 


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