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Wertguthabenkonto – Gutschriften ohne Steuerabzug

Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern.

 

Denn nur tatsächlich zugeflossener Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug. Alleine die Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto sind weder Auszahlungen noch kann über die Beträge verfügt werden. Vielmehr wird mit der Wertguthabenvereinbarung auf die Auszahlung eines Teils des Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase verzichtet. Entsprechendes gilt, entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln sind. Besonderheiten gelten allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 17/16).

 


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