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Welche Pflichten haben ­Ausbildungsbetriebe?

Rechtliche Grundlagen, die der Lehrling kennen sollte

Der Ausbildungsbetrieb hat die Pflicht, seine Azubis bestmöglich bei der Erreichung des Ausbildungsziels zu unterstützen. In den auf dem Berufsbildungsgesetz beruhenden Ausbildungsordnungen für die einzelnen Berufe finden sich Informationen u.a. zu den zu vermittelnden Kenntnissen und Fähigkeiten. Bild: E.Becker GmbH & Co. KG

Ausbildungsfremde Tätig­keiten wie private Botengänge oder Putzdienste beispielsweise

am privaten Auto des Chefs dürfen von Azubis nach § 14 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz nicht gefordert werden. Bild: Erich Westendarp/pixelio

Für den Berufsschulunterricht muss der Auszubildende vom Betrieb unter Fortzahlung des Azubi-Gehalts freigestellt werden. Bild: Alexander Raths - Fotolia

 

Die heutige Arbeitswelt verlangt immer spezifischere Kenntnisse, die Suche nach geeigneten Fachkräften ist daher für Unternehmen immer öfter eine große Herausforderung. Deshalb bilden viele Betriebe ihren Nachwuchs selber aus. Das deutsche Berufsausbildungssystem sieht für Ausbildungsbetriebe jedoch eine ganze Reihe von Anforderungen vor, die u.a. das Verhältnis zwischen Betrieb und Lehrling regeln. Welche rechtlichen Grundlagen auch für den Auszubildenden wichtig sind, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Das Besondere am deutschen Berufsausbildungssystem ist die Verbindung von Praxis im Betrieb und Theorie in der Berufsschule – das sogenannte duale System. Die gesetzliche Grundlage dazu bilden das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie zahlreiche zusätzliche Vorschriften. Alle Betriebe – unabhängig von ihrer Größe – die diese Vorgaben erfüllen, dürfen ausbilden. Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, gibt Antworten auf die Fragen „Was sind die rechtlichen Grundlagen der Berufsausbildung?“ und „Wer darf ausbilden?“.

Was sind die rechtlichen Grundlagen der Berufsausbildung?
In Deutschland dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur dann eine Berufsausbildung beginnen, wenn diese staatlich anerkannt ist. Die genauen Details hat der Staat in den auf dem Berufsbildungsgesetz beruhenden Ausbildungsordnungen für die einzelnen Berufe festgelegt. Darin finden Ausbildungsbetriebe und Auszubildende (Azubis) Informationen u.a. über die Ausbildungsdauer, die zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über den Ablauf der Prüfungen. Enthalten sein können ferner Regelungen über die Gliederung von Ausbildung und Prüfungen in mehrere Stufen, die Vermittlung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten über das eigentliche Berufsbild hinaus, des Weiteren Richtlinien über betriebsübergreifende Ausbildungen und schriftliche Ausbildungsnachweise (§ 5 BBiG). „Für einige Branchen bzw. Ausbildungen gelten zudem noch weitere Gesetze oder Vorschriften“, fügt die D.A.S.-Expertin hinzu, „oft abhängig vom jeweiligen Bundesland und vom Ausbildungsberuf.“ Bei einer Handwerksausbildung ist beispielsweise auch die Handwerksordnung (§ 21 ff. HWO) zu beachten.
Da die Azubis meist noch nicht volljährig sind, müssen die ausbildenden Betriebe auch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) berücksichtigen, welches u.a. die Arbeits- und Ruhezeiten von Jugendlichen im Beruf regelt und ihren Einsatz für bestimmte gefährliche Arbeiten verbietet.

Wer darf überhaupt ausbilden?
Nur Betriebe, welche die in den Ausbildungsordnungen genannten Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln können und von den zuständigen Kammern – wie Handwerks-, Industrie- und Handelskammer – die Erlaubnis erhalten, dürfen Auszubildende aufnehmen. „Natürlich muss das Ausbildungsunternehmen entsprechend ausgestattet sein. Der Ausbilder selbst muss seine berufs- und arbeitspädagogische Eignung in einer Prüfung nachweisen. Unter bestimmten Umständen ist jedoch eine Befreiung von der Nachweispflicht möglich“, ergänzt die D.A.S.-Juris­tin. Doch auch kleinere Betriebe, die aufgrund ihrer Größe oder Spezialisierung nur einen Teil der Ausbildung abdecken können, haben die Möglichkeiten, Azubis aufzunehmen: Sie können sich z.B. mit anderen Ausbildungsbetrieben zu einem sogenannten Ausbildungsverbund zusammenschließen.

Welche Pflichten hat der Ausbildungs­betrieb?
Der ausbildende Betrieb muss einen Ausbildungsplan erstellen, aus dem hervorgeht, welche Bereiche der Azubi im Unternehmen kennenlernen, welche Fähigkeiten er erwerben soll. Wichtig: „Ausbildungsfremde Tätigkeiten wie private Botengänge oder Putzdienste dürfen von Azubis nach § 14 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz nicht gefordert werden“, betont Anne Kronzucker von der D.A.S.
Die Kosten für Ausbildungsmittel, beispielsweise Werkzeuge, Maschinen und PC sowie Arbeitskleidung, trägt der Betrieb. Lernmittel für die Berufsschule gehören jedoch nicht dazu.
Generell hat der Ausbildungsbetrieb die Pflicht, seine Azubis bestmöglich bei der Erreichung des Ausbildungsziels zu unterstützen. Dazu gehört auch, diese zur regelmäßigen Teilnahme am Berufsschulunterricht anzuhalten. Für den Unterricht muss der Auszubildende freigestellt werden – unter Fortzahlung des Azubi-Gehalts. Das gilt auch für Prüfungen, zu deren Teilnahme die Ausbilder ihre Zöglinge ebenfalls anhalten sollten.
In den Ausbildungsordnungen werden von den Azubis Ausbildungsnachweise in Form von Berichtsheften gefordert. Der ausbildende Betrieb ist verpflichtet, seinen Nachwuchs dabei zu unterstützen und die Hefte zu überprüfen.

Was regelt der Ausbildungsvertrag?
Eine Besonderheit von Berufsausbildungsverträgen ist, dass wegen der meist minderjährigen Azubis deren Eltern dem Vertrag zustimmen müssen. Mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages ist das Verhältnis zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem geregelt. „Damit der Azubi zudem auch für die Prüfungen zugelassen ist, muss der Betrieb den Vertrag gemäß § 36 BBiG an Kammer, Innung bzw. die zuständige Stelle schicken“, informiert die D.A.S.-Rechtsexpertin. Der Betrieb ist verpflichtet, den Vertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen zu lassen. Anschließend erhält der Betrieb den Vertrag abgestempelt zurück und wird zeitnah über die Anmeldefristen für die Prüfungen informiert. Termine für Abschlussprüfungen können jedoch auch in den Mitteilungsblättern der Kammern veröffentlicht werden. Anmeldung und Prüfungskosten gehen zulasten des Ausbildungsbetriebes.

www.das.de

 


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