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Wann Planer haften – und warum

Über Hinweispflichten, Dokumentationen und Tücken bei dem Vergleich von Herstellerangaben

In Gesprächen mit dem Bauherren sollten Empfehlungen seitens des Planers klar geäußert und dokumentiert werden. Bild: LBS

Die genaue Prüfung und schriftliche Dokumentation aller Informationen, die der Planer erhält, haben oberste Priorität, um Schadenersatzforderungen aus dem Weg zu gehen. Bild: IKZ-FACHPLANER

 

Planer, die für die Klimatisierung von Gebäuden oder Schwimmbädern zuständig sind, stehen in einem anspruchsvollen Spannungsfeld zwischen den Wünschen der Bauherren sowie den finanziellen Möglichkeiten und technischen Anforderungen. Oftmals resultieren daraus Fehlentscheidungen und ggf. sogar ein Mitverschulden des Planers an entstandenen Schäden. Wer die richtigen Fragen stellt, sauber dokumentiert und clever vergleicht, kann sich davor schützen.

Um als Planer möglichen rechtlichen Fallstricken zu entgehen, gilt es im ersten Schritt der Planungsphase die eigenen Empfehlungen nicht nur möglichst klar zu äußern, sondern vor allem zu dokumentieren. Genauso verhält es sich mit entsprechenden Risiken. Heißt: Sind die Kernfragen, z.B. zu Objekt, äußeren Bedingungen und Soll-Werten geklärt, muss dem Bauherren deutlich gesagt werden, was nach seinen Vorgaben und dem allgemein anerkannten Stand der Technik plan- und umsetzbar ist und was nicht. Letzterer Punkt ist enorm wichtig: Bevor eine Kompromisslösung gesucht wird, die am Ende eventuell nicht den Ansprüchen des Bauherren genügt oder nicht die technischen Vorgaben erfüllt, sollte im Zweifelsfall ein klares „Nein“ ausgesprochen werden. Auch hier gilt: Alles unbedingt schriftlich dokumentieren und den Hinweis vom Bauherren abzeichnen lassen. Denn – besteht der Bauherr doch auf seine Vorstellungen und Vorgaben, kann sich der Planer mit seinem Schriftstück später von einer eventuellen Haftung befreien oder diese reduzieren.
Zu berücksichtigen sind also immer die Vorinformationen, die der Planer erhält und die Frage, inwieweit er sich bei seiner Planung darauf verlassen darf. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Fall vom 14.07.2006 (AZ: 24 U 2/16) entschieden, dass ein Planer, der nicht mit der Grundlagenermittlung beauftragt war, nicht für die Unwirtschaftlichkeit einer von ihm geplanten funktionstauglichen Klimaanlage weder wegen eines Planungsfehlers noch aufgrund eines unterlassenen Hinweises haftet, wenn die Unwirtschaftlichkeit auf technische Vorgaben des sachkundigen Auftraggebers zurückzuführen ist.
Dies führt jedoch zu dem Umkehrschluss, dass eine Haftung oder eine ausdrückliche Hinweispflicht besteht, wenn die Wünsche des nicht fachkundigen Bauherren kommentarlos und ungeprüft übernommen werden. Die Besonderheit des genannten Falles war, dass der Bauherr selbst über ausreichende Kenntnisse der Klimatechnik verfügte. Diese Konstellation ist allerdings in den seltensten Fällen gegeben.

Haftung – ein individuell zu betrachtendes Thema
Werden also Wünsche und Vorstellungen kritik- und kommentarlos übernommen, können sich bereits in einem frühen Stadium gravierende Fehler und Mängel einschleichen, die nach Fertigstellung des Bauwerkes nicht mehr abänderbar sind. Das hat dann erhebliche haftungsrechtliche Auswirkungen finanzieller Art, sofern dem Planer nachgewiesen wird, dass er fehlerhaft geplant oder nicht auf mögliche Risiken hingewiesen hat. Ob er allein haftet oder zusammen mit anderen am Bau Beteiligten, hängt immer von dem jeweiligen Einzelfall ab. Es kann hier eine Alleinhaftung und/oder eine gesamtschuldnerische Haftung festgestellt werden.
Genauso ist individuell zu unterscheiden, ob es sich bei dem Planer um eine Einzelfirma handelt, sodass der Planer persönlich haftet, oder beispielsweise um eine GmbH, die nur mit ihrem Stammkapital zur Kasse gebeten werden kann.
Um sich abzusichern, ist für Planer der Abschluss einer Haftpflichtversicherung unbedingt empfehlenswert. Diese ist allerdings kein Freifahrtschein für bedenkenloses Planen. Denn die Versicherung greift bekanntlich nicht, wenn dem Planer mindestens eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Und die kann eben auch schon dann bestehen, wenn er z.B. seiner Hinweispflicht nicht nachkommt.
Somit haben die genaue Prüfung und schriftliche Dokumentation aller Informationen, die der Planer erhält, höchste Priorität. Hierzu ein weiteres Beispiel: Das OLG Naumburg hat in einer Entscheidung vom 23.08.2012 (AZ: 2 U 133/11) – dargelegt, dass ein Fachplaner im Bereich Elektrotechnik bereits bei der Planung eines ersten Bauabschnittes zu berücksichtigen hat, dass ein zweiter Bauabschnitt folgt, sofern ihm dies bekannt ist. Somit musste er nach dieser Entscheidung bei der Dimensionierung der Kabeltrassen das Anforderungsprofil der Gesamtanlage zugrunde legen, also inkl. des zweiten Bauabschnittes. Berücksichtigt er dies nicht, kann der Planer, in diesem konkreten Fall der Fachplaner Elektrotechnik, schadenersatzpflichtig werden.
Im Alltag des Planers für Wärme- und Heiztechnik ist dieser Fall gleichzusetzen beispielsweise mit der Rohrdimensionierung – auch dabei sollte unbedingt vorher abgeklärt werden, welche Folgeplanungen des Bauherrn noch zu berücksichtigen sind.

Achtung vor irreführenden Angaben

Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden und sich selbst abzusichern, ist ein genaues Wissen über die neuesten technischen Möglichkeiten unerlässlich. Wer allerdings die verschiedenen Herstellerangaben fachgerecht prüfen will, muss dies auf Basis eines gemeinsamen Auslegungsstandards tun. Nur dann ist eine Vergleichbarkeit gewährleistet. Die angegebenen Rückwärmezahlen und energetischen Wirkungsgrade im Bereich Klimatechnik beispielsweise müssen gemäß DIN EN 13053:2012 bei Betriebszuständen analog der DIN EN 308 ohne Kondensation ermittelt und bei Nennvolumenstrom ver­glichen werden.
Das heißt auch, dass äußere Bedingungen wie u.a. die Außentemperatur in der Gegenüberstellung unbedingt gleich sein müssen. Andernfalls kann es passieren, dass beispielsweise der versprochene Wärmerückgewinnungsgrad nicht erreicht werden kann, da die Umstände in der Realität nicht den Auslegungsstandards des Herstellers entsprechen. Ein typischer Fall, für den der Planer haftbar gemacht werden kann.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Planer sich nicht auf Werbeaussagen des Anbieters verlassen darf. So hat das LG Dessau-Roßlau mit Urteil vom 17.05.2013 (AZ: 1 S 19/13) im Fall eines Landschaftsplaners entschieden, dass dieser das von ihm in die Planung einbezogene und ausgeschriebene Baumaterial auf dessen Brauchbarkeit für die in Aussicht genommenen funktionellen Zwecke zu überprüfen und den Auftraggeber auch insoweit aufzuklären und – insbesondere wenn sich Alternativen stellen – zu beraten hat.  Weiter heißt es in der Entscheidung, dass er dieser Pflicht nicht schon dadurch genügt, dass er sich auf die Herstellerangabe verlässt. In den Urteilsgründen findet das Gericht deutliche Worte: „Von einem Landschaftsarchitekten, dem die Planung einer Freianlage mit dort ganzjährig aufzustellenden Parkbänken einschließlich der Erarbeitung der Ausschreibung aufgegeben ist, ist zu erwarten, sich nicht „blind“ auf das von der Berufung in den Fokus gerückte „Renommee“ des Herstellers und dessen Aussage, wonach beide verfügbaren Holzarten (‚Kambala‘ und ‚Carolina Pine‘) ‚empfehlenswert für den Außenbereich‘ seien, zu verlassen, sondern vertieft zu der jeweiligen Einordnung in Dauerhaftigkeitsklassen nachzufragen.“
Auf die Auswahl geeigneter Klimatechnik bezogen heißt das eben auch „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“: Es gilt immer zum Beispiel die angegebenen Leistungsgrade noch einmal durch eigene Berechnungen nach Auslegungsstandard zu prüfen, Anlagengröße und -gewicht mit den Bedingungen der Technikräume abzugleichen oder eben auch die Korrosionsanfälligkeit bestimmter Materialien für den Einsatz in Feuchträumen zu berücksichtigen.

Fazit
Diese Beispiele können natürlich nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erfüllen. Sie sollen grundlegende Risiken aufzeigen und den Planer für die Gefahren der einzelnen Darstellungen sensibilisieren. Nur bei einem kritischen und sorgfältigen Vergleich der Aussagen einzelner Hersteller kann der Planer seine eigenen Haftungsrisiken mindern und den Wunsch und die Vorgaben des Bauherren erfüllen.

Autor: Thomas Kruska, Justitiar der Menerga GmbH

www.menerga.com

 


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