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Verlässliche Informationen gefordert - Umsetzung der Informationspflicht der Wasserversorgungsunternehmen nach § 21 Trinkwasserverordnung in die Praxis

Aufgrund der Anforderungen der Trinkwasserverordnung ist an allen Entnahmestellen in der Hausinstallation die vorgegebene Trinkwasserqualität einzuhalten. Damit übernimmt nicht nur das Wasserversorgungsunternehmen, sondern auch der Hauseigentümer, der Planer und das SHK-Fachunternehmen Verantwortung für die Wasserbeschaffenheit an der Entnahmestelle. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der Werkstoffwahl und der Bestimmung der Nennweiten eine große Bedeutung zu.

 

Franz-Josef Heinrichs

Aufgrund der Anforderungen der Trinkwasserverordnung ist an allen Entnahmestellen in der Hausinstallation die vorgegebene Trinkwasserqualität einzuhalten. Damit übernimmt nicht nur das Wasserversorgungsunternehmen, sondern auch der Hauseigentümer, der Planer und das SHK-Fachunternehmen Verantwortung für die Wasserbeschaffenheit an der Entnahmestelle. In diesem Zusammenhang kommt insbesondere der Werkstoffwahl und der Bestimmung der Nennweiten eine große Bedeutung zu.

Nach § 21 der Trinkwasserverordnung ist der "Wasserversorger" in der Pflicht, den Verbraucher über die Qualität des zur Verfügung gestellten Trinkwassers zu informieren. Dazu gehören Angaben über die verwendeten Aufbereitungsstoffe sowie sämtliche Angaben, die für die Auswahl geeigneter Materialien für die Hausin­stallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind. Weitere Pflichten des Wasserversorgers hinsichtlich einer zielgerichteten Planung und Ausführung einer Trinkwasser-Installation sind in der AVBWasserV festgelegt.

 


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