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Verbraucherzentrale erzielt Erfolg bei Garantiebedingungen von Solarstromspeichern

Die Verbraucherzentrale NRW hat über eine Klage gegen den Solarstromspeicher-Hersteller E3/DC erreicht, dass dieser eine umstrittene Garantieklausel aus seinen Vertragsbedingungen herausnehmen muss. E3/DC wollte über diese nur für 60 % der Speicherkapazität garantieren.

Solarstrom-Batteriehersteller werben damit, dass PV-Anlagenbesitzer ihre Eigenstrom-Nutzungsquote deutlich erhöhen können. Was aber, wenn die von den Herstellern garantierte Kapazität deutlich unter der liegt, mit der sie werben bzw. mit der kalkuliert wird? Bild: Marina Lohrbach, Fotolia

Hersteller E3/DC wird nun als einer der ersten, wenn auch nur unter Druck, fragwürdige Garantieklauseln aus den Verträgen nehmen. Bild: E3/DC

 

Vor dem Urteil schon hatte sich das Unternehmen außergerichtlich darauf eingelassen, keine Neuverträge mehr mit dieser Klausel abzuschließen. Jetzt muss E3/DC aber auch in allen Altverträgen auf diese Klausel verzichten. Derweil prüft die Verbraucherzentrale, auch gegen solche Klauseln anderer Hersteller vorgehen zu wollen, die ihre Garantieerklärung auf 80 % der Speicherkapazität begrenzen.

Garantiebegrenzungen nicht akzeptabel
„Die mickrigen 60 % Kapazitätsgarantie sind ein eindeutiger Fall. Wir gehen allerdings davon aus, dass auch die pauschale 80-%-Grenze unzulässig ist, die einige andere Batteriehersteller nutzen“, erklärt Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW.
Dies ist unter anderem Gegenstand einer weiteren Klage der Verbraucherzentrale: „Eine Garantie soll vor wirtschaftlichem Schaden schützen. Wenn Verbraucher aber 20 % Kapazitätsverlust dulden müssen, womöglich bereits nach wenigen Wochen, beeinträchtigt das die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage mit Speicher erheblich“, so Schneidewindt.

Weitere Fragwürdigkeiten
Rund um das Thema Batteriekapazität sieht die Verbraucherzentrale NRW noch einigen Klärungsbedarf. So stellten sich Fragen wie: Wie wird die tatsächliche Batteriekapazität überhaupt ermittelt? Und wer kann bzw. darf oder muss das eigentlich tun? „Diese Fragen treiben die Branche derzeit durchaus um und sind für Verbraucherrechte entscheidend. Da bleiben wir dran“, stellt Schneidewindt in Aussicht.
Gleiches gelte auch für weitere Fragen im Zusammenhang mit Garantiebedingungen. So haben die Verbraucherschützer weitere Hersteller wegen verschiedener Vertragsklauseln abgemahnt, darunter zum Beispiel die Befugnis zum permanenten Online-Zugriff auf den Speicher, nahezu uneingeschränkte Update-Befugnisse hinsichtlich der Speichersoftware sowie Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Mehr Infos zum bisherigen Verlauf der Verfahren gegen Batteriespeicherhersteller gibt es unter: www.verbraucherzentrale.nrw/abmahnungen-batteriespeicher.

 


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