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Umzugskosten – Steuervorteile nutzen

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann den Kos­tenaufwand in der Steuererklärung geltend machen. Dazu gehören auch umzugsbedingte Unterrichtkosten für Kinder. Die pauschal anzuerkennenden Beträge bei Beendigung des Umzugs sind im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) geregelt.

 

Für Umzüge ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 gilt Folgendes:

Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind beträgt ab
1. März 2016
1882 Euro
1. Februar 2017
1926 Euro

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt
a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte ab
1. März 2016
1493 Euro
1. Februar 2017
1528 Euro

b) für Ledige ab
1. März 2016
746 Euro
1. Februar 2017
764 Euro

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede im BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners zum
1. März 2016 um
329 Euro
1. Februar 2017 um
337 Euro

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Gz.: IV C5 – S 2353/16/10005).

 


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