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Umsatzsteuer – Windkraftanlage ­begründet inländische Betriebsstätte

Die Anwendung des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens (§ 18 Abs. 9 Satz 1 UStG) setzt voraus, dass ein im Ausland ansässiger Unternehmer u.a. keine Betriebsstätte im Inland hat.

 

Der Betrieb einer Windenergieanlage in Deutschland allerdings begründet eine solche Betriebsstätte. Bei den Windrädern handelt es sich um ortsfeste Einrichtungen von erheblichem Wert, die einen höchstmöglichen Grad von Beständigkeit aufweisen. Dass die ausländische Firma über kein eigenes Personal verfügt, welches ständig vor Ort bei den Windkraftanlagen tätig ist, steht der Annahme einer festen Niederlassung bzw. Betriebsstätte angesichts der Gesamtumstände nicht entgegen (Quelle: Finanzgericht Köln, Az.: 2 K 920/14).

 


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