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Überstundenvergütung – Nachzahlung unter­liegt ermäßigter Besteuerung

Eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, unterliegt als „außerordentliche Einkünfte“ nach der sogenannten „Fünftel-Regelung“ der ermäßigten Besteuerung.

 

Die als Arbeitslohn zu qualifizierenden Zahlungen für geleistete Überstunden unterfielen der Tarifermäßigung. Es handele sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, da der Zeitraum mehr als zwölf Monate umfasse. Insoweit könnten Überstundenvergütungen nicht anders beurteilt werden als die Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung war dem Ex-Mitarbeiter auch zusammengeballt in einer Summe im Streitjahr 2016 zugeflossen (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 3 K 1007/18 E; der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen).

 


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