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Überschaubare Änderungen

 

Die neue AwSV gilt ab August dieses Jahres / Fachbetriebspflicht wird ausgeweitet / Prüfpflichten für Heizöltanks werden bundesweit vereinheitlicht

Dipl.-Ing. Thomas Uber, Repräsentant des Instituts für Wärme und Oeltechnik (IWO), und Sachverständiger für VAwS-Anlagen.

Die praktische Umsetzung der AwSV wird in den Technischen Regeln 791-1 und -2 „Heizölverbraucheranlagen“ beschrieben. Die Grafik zeigt einige wesentliche Anforderungen.

 

Die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV) wurde unlängst veröffentlicht und tritt zum 1. August 2017 in Kraft. Erstmalig gibt es damit eine bundeseinheitliche Regelung auf diesem Gebiet, die auch die Heizöllagerung betrifft. Über die Neuerungen informiert Dipl.-Ing. Thomas Uber, Repräsentant des Instituts für Wärme und Oeltechnik (IWO) und Sachverständiger für VAwS-Anlagen.

IKZ-HAUSTECHNIK: Nach langem Ringen um die AwSV ging es am Ende unerwartet schnell. Sind Sie als Sachverständiger zufrieden mit dem Ergebnis?
Thomas Uber: Durchaus. Da ohnehin viele der bisherigen Länderregelungen in die neue Verordnung eingeflossen sind, sind die Änderungen im Bereich der Heizöltanks überschaubar. Neben der AwSV gibt es nun auch die Technischen Regeln 791-1 und -2 „Heizölverbraucheranlagen“, die die Umsetzung der Anforderungen aus der AwSV beschreiben.
Im Kern gilt nach wie vor: Der Eigentümer ist und bleibt für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Tankanlage verantwortlich. Es sind bei bestehenden Heizöltanks gegebenenfalls geringinves­tive Maßnahmen notwendig, wie etwa die Nachrüstung eines Antiheberventils1) oder eines Füllstandsanzeigers auf jedem Tank oder die Umstellung auf den Einstrangbetrieb.

IKZ-HAUSTECHNIK: Für Fachbetriebe gibt es eine wichtige Neuerung: Die Fachbetriebspflicht wird durch die neue AwSV in einigen Bundesländern ausgeweitet und gilt nun bundesweit für Heizöltanks mit einem Volumen größer als 1000 l.
Thomas Uber: Das ist richtig. Neu ist die Fachbetriebspflicht damit für Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Hier sollten Handwerksbetriebe, die noch nicht als Fachbetrieb zertifiziert sind, das bis zum August 2017 nachholen.
Auch die Prüfpflichten für Heizöltanks sind nun bundeseinheitlich. Es gibt neben der Inbetriebnahmeprüfung weiterhin die wiederkehrende Prüfpflicht für alle unterirdischen Tanks, für oberirdische Anlagen größer als 1000 l in Schutzgebieten sowie für alle oberirdischen Tanks mit mehr als 10 000 l Volumen.

IKZ-HAUSTECHNIK: Gehen wir ein wenig ins Detail. Wann ist die Nachrüstung eines Antiheberventils notwendig?
Thomas Uber: Die Nachrüstung ist immer dann notwendig, wenn ein Tank „aushebern“ – sprich auslaufen – kann. Das kann passieren, wenn Tank und Heizung auf einer Ebene stehen und eine Leitung, zwischen Tank und Brenner, ein Leck hat. Sobald Leitungen unterhalb des obers­ten Füllstands verlaufen, muss ein Antiheberventil verbaut werden, das dann im Falle eines Lecks in der Leitung, die Leitung verschließt, sodass der Tank nicht auslaufen kann. Bei einem Erdtank, der unterhalb der Heizung liegt und bei dem die Leitungen nach oben im stetigen Gefälle verlaufen, muss kein Antiheberventil eingebaut werden.

IKZ-HAUSTECHNIK: Welche Tanks müssen nachträglich mit einem Füllstandsanzeiger auf jedem Tank ausgestattet werden?
Thomas Uber: Grundsätzlich gilt: Bei jedem Tank muss der Füllstand feststellbar sein. Das heißt, die Nachrüstung muss bei Batterietankanlagen erfolgen. Aktuell ist es so, dass nur auf einem Tank ein Füllstandsanzeiger angebracht ist, und die anderen Tanks einer Batterietankanlage ohne auskommen. Mit der Neuregelung muss jetzt jeder Tank mit einem eigenen Füllstandsanzeiger ausgestattet werden. Die Nachrüstung betrifft also hauptsächlich Batterietankanlagen. Bei durchscheinenden (transluzenten) Tanks muss kein Füllstandsanzeiger montiert werden, da der Füllstand visuell erkennbar ist.

IKZ-HAUSTECHNIK: Gerade im Öltank-Bestand gibt es noch sehr viele Zweistrangsysteme. Wann muss eine Umstellung auf Einstrangbetrieb erfolgen?
Thomas Uber: Hier ist der Fachbetrieb gefragt. Er sollte den Kunden dahin gehend beraten, dass durch die Umstellung auf ein Einstrangsystem eine mögliche Schadensquelle wegfällt. Es kann durch den Zweistrangbetrieb zu einer Überfüllung der Batterietankanlage im Betrieb mangels Entnahme aus dem ersten Tank kommen. Wenn der Sachverständige feststellt, dass die Rücklaufleitung bei einem Zweistrangsystem nicht vollständig einsehbar ist oder nicht im Schutzrohr verläuft, muss die Anlage auf Einstrangbetrieb umgestellt werden. Das kann z. B. bei Anlagen mit Erdtank der Fall sein.

IKZ-HAUSTECHNIK: Gibt es feste Fristen für die angesprochenen Umrüstungsmaßnahmen, sind die Nachrüstungen also verpflichtend und wer überwacht die Einhaltung?
Thomas Uber: Erst einmal gibt es keine Fristen. Wenn der Sachverständige eine Tankanlage besucht, wird ein Prüfbericht geschrieben, in dem die Mängel gekennzeichnet sind. Einen Durchschlag bekommt die Untere Wasserbehörde, die verfolgt dann mit Fristsetzung die Mängelbeseitigung. Als Beleg for­dert die Behörde einen Nachweis, z. B. die Rechnung über die Mängel­beseitigung oder den Bericht der Nachprüfung durch den Sachverständigen.
Bei nicht prüfpflichtigen Anlagen kommt der Fachbetrieb ins Spiel. Er soll den Kunden beraten, diese geringinves­tiven Maßnahmen umzusetzen, da diese der Sicherheit dienen.

Bilder: IWO

www.zukunftsheizen.de

 


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