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Steuerregeln für (Elektro-)Fahrräder – Überlassungs­zeitpunkt beachten

Für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads an einen Arbeitnehmer gilt grundsätzlich die sogenannte 1-%-Regelung. Gleiches gilt für Elektrofahrräder, wenn diese als Fahrrad einzuordnen sind, also z.B. keiner Kennzeichen- und Versicherungspflicht unterliegen.

 

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Überlassung. Für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils gilt Folgendes: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich z.B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) wird 1% der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt.
Bei der Überlassung eines Rades erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1% der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten(!) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Wann der Arbeitgeber das Rad angeschafft, hergestellt oder geleast hat, ist unerheblich (Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Gz.: 3-S233.4/187).

 


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