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Steuererklärung – „Eigentor“ fürs Finanz­amt bei fehlendem Datenabgleich

Gleicht das Finanzamt (FA) bei einer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Arbeitslohn nicht mit den Angaben in der Erklärung ab und werden die Einnahmen infolgedessen zu niedrig erfasst, kann das FA den Fehler nicht im Nachhinein berichtigen.

 

Denn eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit liegt in diesem Fall nicht vor. Schließlich war der Arbeitslohn zutreffend erklärt worden. Das FA indes hatte diese Angaben ignoriert und darauf vertraut, dass die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten zutreffend waren. Kommt es bei dieser Vorgehensweise zu einer fehlerhaften Erfassung des Arbeitslohns, liegt kein mechanisches Versehen, sondern vielmehr ein Ermittlungsfehler des FA vor. Eine spätere Berichtigung ist dann nicht möglich. Umgekehrt ist das ebenso: Wird infolge einer fehlerhaften Meldung des Arbeitgebers zu viel Arbeitslohn erfasst, scheidet eine Berichtigung auch aus. Die Entscheidung indes betrifft nur „Altfälle“: Denn seit Januar 2017 ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: VI R 41/16).

 


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