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Sicherer Brandschutz für brennbare Rohrleitungen

Basiswissen für Planer und Ausführende

Eine typische Einbausituation, wie sie auf vielen Baustellen zu finden ist. Hier durchdringen mehrere brennbare und nicht brennbare Rohrleitungen eine Holzbalkendecke.

Phasen der Abschottung bei einer Brandschutzmanschette: 1 Rauchentwicklung durch den Brand, 2 Erweichen des brennbaren Rohres, 3 Brennen des Rohres, 4 Verschluss der Brandschutzmanschette.

Eingemauerte Brandschutzmanschette. Des Weiteren sind die beiden Einbausituationen „teileingemörtelt“ und „aufgesetzt“ möglich.

Diese drei Schritte führen zu einer zulassungskonformen Abschottung.

Für eine zulassungskonforme Abschottung gehören vier Bestandteile.

 

Brandschutztechnische Rohrabschottungen sind sicher und einfach auszuführen, wenn sie zulassungsgemäß und laut Herstellerdokumentation umgesetzt werden. Nicht abnahmefähige Ausführungen sind vielerorts anzutreffen. Im Brandfall können sie zum Versagen führen. Dieser Artikel soll dazu beitragen, Zulassungen richtig anzuwenden.

Um eine zulassungskonforme, funktionsfähige Abschottung herzustellen, ist ein systematisches Vorgehen notwendig. Die brandschutztechnisch zu sichernde Durchdringung sollte rechtzeitig vor der Ausführung geplant werden. So ist sichergestellt, dass die beabsichtigte Kombination von Rohrtyp und Einbausituation überhaupt möglich ist.
Dass eine korrekte Ausführung einer Abschottung extrem wichtig ist, kann am anschaulichsten mit den Temperaturen von über 1000 °C im Brandfall erklärt werden. Dadurch werden die Rohre weich und fangen im Brandraum innerhalb der ersten Minuten Feuer. Nach max. 15 Minuten sind sie restlos verbrannt. Die erweichten Rohre werden durch das intumeszierende Material zusammengedrückt: Der Ausdehnungsfaktor beträgt mehr als das 15-fache mit einem Blähdruck von über 10 bar. Im weiteren Verlauf verschließt das aufgequollene Material die Öffnung vollständig. So wird Raumabschluss und Isolierung sichergestellt.
Diese Funktionen sind nur sichergestellt, wenn das Produkt gemäß Zulassung und Einbaueinleitung verbaut wird. Wesentliche Abweichungen hiervon führen zu einem undefinierten Zustand, der eine Vorhersage der Funktionsfähigkeit im Brandfall unmöglich macht.
Im Sinne der Landesbauordnungen handelt es sich bei der Brandabschottung um eine Bauart, da verschiedene Produkte (Rohr, Wand, Abschottung etc.) zu einem System zusammengefügt werden. Der Ausführende haftet für die Mangelfreiheit seines Werks. In drei einfachen Schritten kann eine zulassungskonforme Abschottung sichergestellt werden. Der systematische Umgang mit Zulassungen erleichtert die Arbeit, wie dieser Artikel zeigt.

1. Schritt – Auswahl des Abschottungssystems
Leitungen, die durch Bauteile (Wände/Decken) geführt werden, für die ein Feuerwiderstand festgelegt ist, müssen geschottet werden (§ 3, 14 MBO – Musterbauordnung). Erleichterungen enthalten die Leitungsanlagenrichtlinien; diese Sonderfälle sind nicht Gegenstand dieses Artikels.

Zulassungszwang – national vor europäisch
Für die Abschottung brennbarer Rohre > 32 mm dürfen nur Systeme mit einem Verwendbarkeitsnachweis des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) eingebaut werden. Ein Verwendbarkeitsnachweis ist z. B. eine Allgemeine Bauartgenehmigung (aBh) oder eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ). Etwaige Europäische Technische Bewertung (ETA), also europäische Nachweise nach der europäischen Bauproduktenverordnung, stellt nach deutschem Baurecht nur eine Art „Reisepass“ für das Produkt dar. Sie dürfen in Deutschland gehandelt werden, die Verwendung ist aber nur mit einer zusätzlichen Zulassung des DIBt zulässig. Ist der Einsatz eines Systems beabsichtig, für das nur eine ETA vorliegt, sollte der Einsatz immer vorab mit der Baubehörde und dem (Prüf-) Sachverständigen abgestimmt werden. Weiterhin ist auch ein Blick in den Bauvertrag zu werfen, da hier u. U. die Verwendung nicht national zugelassener Bauprodukte ausgeschlossen ist.

a. Rohrtyp
Die grundlegende Information für die Auswahl einer passenden Manschette ist der zu schottende Rohrtyp. Mit dieser Information kann eine passende Abschottung ausgewählt werden.
In die Anlage 1 der Zulassung ist erkennbar, ob das Abschotten des Rohres zugelassen ist und wo detaillierte Informationen zu finden sind. In diesem Beispiel wird ein PE-HD-Rohr angenommen, d. h. die Anlagen 4 und 5 sind relevant.
Kann ein Rohrtyp in einer Zulassung nicht gefunden werden, gibt es keine Möglichkeit eine zugelassene Abschottung herzustellen. Die Annahme, dass ein Rohrtyp einem anderen sehr ähnlich ist, kann trügerisch sein und zum Versagen der Schottung führen. Im Grundsatz darf ein Rohr nicht mit einer Manschette geschottet werden, die nicht ausdrücklich für dieses Rohr zugelassen ist. Keinesfalls sollte von einem Ausführenden über den Weg einer „nicht wesentlichen Abweichung“ eine solche Kombination freigezeichnet werden.

b. Durchdrungenes Bauteil
Als nächstes stehen zwei Entscheidungen an:
1. Wird eine Wand oder Decke durchdrungen?
2. Wie ist deren Aufbau?

Auch eventuelle Sonderbauteile, z.  B. Holzbalkendecken oder leichte Trennwände mit einer Konstruktion, für die ein eigenes abP (allgemein bauaufsichtliches Prüfzeugnis) vorliegt, müssen identifiziert werden. Exemplarisch wird hier von einer Wand ausgegangen, sodass im Beispiel die Anlage 4 relevant ist. Dort findet sich im Kopf der Tabelle ein Hinweis auf die Mindestdicke des Bauteils, hier 10 cm. Weitere Informationen, wenn diese notwendig sind, finden sich im Textteil der Zulassung unter Pkt. 1.2.1. bzw. 3.1.1.

c. Einbaulage
Die konkrete Situation des Rohres im Bereich der Durchdringung ist relevant. Ist eine solche Konstellation geprüft, bestanden und auch zugelassen? Nicht jedes brennbare Rohr kann in jeder Einbausituation mit einer Brandschutzmanschette funktionssicher geschottet werden. Hier ist genaue Einzelfallprüfung wichtig: Wie wird durchgeführt? Gerade oder schräg etc.? Beispielhaft wird von einer geraden Durchführung mit einer Rohrdämmung aus Synthese-Kautschuk ausgegangen.

d. Rohrdurchmesser und Isolierung
In der linken Spalte steht der Rohrdurchmesser und in den beiden Spalten unterhalb der Einbausituation kann die zulässige Wandungsstärke bzw. die zulässige Stärke der Synthese-Kautschuk Dämmung abgelesen werden. Informationen zu zulässigen Dämmungstypen bzw. deren Ausführung finden sich unter Punkt 3.2.2 des Textteils.

e. (Null-)Abstände
Grundsätzlich gelten die Vorgaben, die unter Punkt 3.1.3 der jeweiligen Zulassung gemacht werden. Nur über spezielle Nachweise, also in der Regel Brandversuche, kann belegt werden, dass sich die Abschottungen nicht wechselseitig negativ beeinflussen. Damit kann eine Verringerung des notwendigen Abstandes bis hin zum sogenannten Nullabstand erreicht werden. Die Abstände beziehen sich auf den Typen und die Größe der benachbarten Durchdringungen und gelten für Wand und Decke. Im hier behandelten Beispiel gibt es die folgenden Abstufungen:

  • gleicher Abschottungstyp → spez. Abstandsregeln gem. Anlage 38, I und II,
  • besonders geprüfte andere Abschottungen → spez. Abstandsregeln gem. Anlage 38 - 40, III – XII,
  • andere Kabel-/Rohrabschottung oder Öffnungen und Einbauten
    – unter 40 x 40 cm = größer 10 cm
    – über 40 x 40 cm = größer 20 cm


Es gibt aber den Fall der sogenannten geprüften und zugelassenen Nullabstände (zumeist in Decken), um enge Belegungen von Installationsschächten zu ermöglichen. Hierzu muss im Anhang 2 (Anlagen 2 – 27) für das jeweilige brennbare Rohr unter dem Punkt „Einbausituation“ geprüft werden, welcher Punkt der Anlagen 38 bis 40 angewandt werden kann. Dort wird im Detail festgelegt, ob die Schottung mit einem reduzierten Abstand oder sogar gänzlich ohne Abstand zu den dort aufgeführten Bauprodukten eingebaut werden darf.
An dieser Stelle ist die Auswahl einer zulässigen Kombination von durchdrungenem Bauteil, Rohr, Einbausituation und Manschette abgeschlossen.

2. Schritt – Rauchdichter Spaltverschluss
Häufig wird in der Praxis vergessen, den verbleibenden Ringspalt um das Rohr zu verschließen. Auf Nachfrage wird dann angeführt, dass bereits eine Manschette montiert und damit die Brandschottung erfolgt sei. Das ist nicht korrekt. Denn der fachgerechte Verschluss des Restspalts ist eine Anforderung der jeweiligen Zulassung. Ohne ihn wird keine zulassungskonforme Abschottung hergestellt.
Weiterhin ist dieser Abschluss auch technisch notwendig, da Brandschutzmanschetten, bzw. das in ihnen enthaltene intumeszierende Material, erst bei einer Temperatur > 130 °C anfangen zu expandieren. Dies führt dazu, dass der in der Anfangsphase eines Brandes entstehende Rauch noch ungehindert durch Lücken zwischen den durchdrungenem Bauteil und dem Rohr hindurchtreten kann. Neben dem Rauchdurchtritt kann es auch zu einer Wärmeübertragung kommen, da Rohrabschottungen mit Manschetten erst dann ihre Dämmwirkung entfalten, wenn das intumeszierende Material aufgequollen ist. In dem hier besprochenen Beispiel findet sich ein Verweis auf die Festlegungen in den Anlagen 28 - 37, die die Einbausituation beschreiben.
Für den Wandeinbau verweist die Anlage 36 auf den Punkt 4.4 des Textteils der Zulassung. Je nach Zulassung unterscheiden sich die möglichen Arten des Fugenverschlusses. Im Beispielfall ist der Verschluss mit Beton, Zement- oder Gipsmörtel vorgeschrieben, wobei die Ausmörtelung jeweils in Bauteilstärke ohne Fehlstellen, d. h. Blasen oder ähnlichen Mängeln, zu erfolgen hat.
Teilweise ist auch ein festes Ausstopfen des maximal 15 mm breiten Spalts mit Mineralwolle (Schmelzpunkt über 1000 °C) möglich. Beim Ausstopfen des Ringspalts muss darauf geachtet werden, dass die Mineralwolle in voller Bauteilstärke eingebracht und auch verdichtet wird. In der Praxis wird das schwieriger herzustellen sein als mit einer Mörtelpumpe den Ringspalt auszuspritzen.
Um einen korrekten Fugenverschluss sicherzustellen, sollte bereits jetzt darauf geachtet werden, dass die unter Punkt 3.2.3 vorgeschriebenen beidseitigen Rohrhalterungen bei Wanddurchführungen mit einem maximalen Abstand von 50 cm zur Wand ausgeführt sind. So ist sichergestellt, dass sich das brennbare Rohr im Bereich der Durchdringung nicht mehr bewegen kann und damit der Ring­raumverschluss nicht beschädigt wird.
Sowohl das Ausmörteln als auch das Ausstopfen mit Mineralwolle muss sorgfältig erfolgen. Bei Abnahmen durch Sachverständige wird gerne in diesen Fugen „herumgestochert“ und sobald Fehlstellen auffallen, gilt die Abschottung als nicht zulassungskonform ausgeführt – die Abnahme ist nicht mehr möglich.

3. Schritt – Montage und Dokumentation
Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten der Montage von Brandschutzmanschetten, die sich bezüglich ihrer Position vor oder in der Wand/Decke unterscheiden. Angaben hierzu finden sich unter Punkt 4 der jeweiligen Zulassung.
Die Standardvariante ist die aufgesetzte Montage, bei der sich der Körper der Manschette auf der Wand befindet und die abgeklappten Befestigungslaschen direkt mit der Wand verschraubt werden. Wenn Dübel und Schrauben mitgeliefert werden und diese zum Untergrund passen, sollten Sie auch verwendet werden. Sind keine Befestigungsmittel beigefügt, sind diese passend zum Untergrund und der Einbausituation auszuwählen.
Neben der aufgesetzten Montage ist auch die teileingemörtelte Montage in Decken möglich. Hierunter wird das Einmörteln der parallel zum geschotteten Rohr geführten Befestigungslaschen verstanden. Abhängig von der Zulassung bei der hier als Beispiel dienenden Manschette ist diese teileingemörtelte Einbauart generell zulässig, da sie der aufgesetzten Montage gleichgesetzt wird. Diese Aussage muss allerdings für jede Manschette in der jeweiligen Zulassung geprüft werden.
Weiterhin ist die gänzlich eingemörtelte Montage möglich, aber nicht für jeden Rohrtypen zugelassen. Daher ist es notwendig in den Anlagen zur Zulassung nachzuschauen, ob für den konkreten Rohrtyp, die Dimension etc. diese Einbauform zugelassen ist.

Übereinstimmungserklärung und Kennzeichnungsschild
Nach Abschluss der Montage muss eine Dokumentation dieser Arbeit durch das Anbringen des ausgefüllten sogenannten Brandschutzschildes und die Erstellung der Übereinstimmungserklärung (Muster siehe Zulassung) erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung ist durch den Ausführenden zu erstellen und dem Bauherren oder der Bauleitung zu übergeben. Denn die Dokumente müssen
zur baurechtlichen Abnahme und für den späteren Betrieb zur Verfügung stehen. Mit der Unterzeichnung dokumentiert der Ausführende die Übernahmen einer weitreichenden Verantwortung für die korrekte Ausführung der Schottung.
Weiterhin ist die Rohrabschottung mit einem Kennzeichnungsschild zu versehen, das sich im Lieferumfang der Brandschutzmanschette befindet. Bei beidseits von Wänden montierten Manschetten reicht die Montage eines Kennzeichnungsschildes aus. Dieses Schild sollte sich in unmittelbarer Nähe zur Abschottung befinden und dauerhaft montiert sein, also verschraubt oder angeklebt werden. Abschließend ist der Auftraggeber durch den Ausführenden schriftlich darüber zu unterrichten, dass die Rohrabschottung immer in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden muss (Pkt. 5 der Zulassungen).

Schlussbemerkung
Dieser Artikel vermittelt eine Systematik, um Zulassungen für Rohrabschottungen schnell und sicher zu erschließen. Der Dreischritt gilt sowohl für die Ausführung als auch für die Prüfung.
Um Fehler zu vermeiden, ist es wichtig systematisch und genau vorzugehen. Nur so ist die Abnahme der Abschottung sicher gewährleistet. Eine rechtzeitige Planung ist unabdingbar. Können Detailfragen nicht geklärt werden, sollte auf die Kompetenz der Hersteller und deren technische Beratung zurückgegriffen werden.

Autor: Carsten Janiec  M.Sc., Leiter Vertriebsmanagement Brandschutzsysteme bei DOYMA GmbH & Co

Bilder: DOYMA

www.doyma.de
www.bs-dialog.net

 


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