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Rückgängigmachung IAB – Installateur­meister bekommt Recht

Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann auch bei Anschaffung bzw. Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts aber unterbliebener Hinzurechnung rück­gängig gemacht werden. Geklagt hatte ein selbstständiger Installateurmeister, der seit 2003 ein Einzelunternehmen in der Branche Heizungs- und Sanitärinstallationen betreibt.

 

Entscheidend hierfür ist § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG 2008: Danach ist der Abzug eines IAB nach Abs. 1 rückgängig zu machen, soweit dieser nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Abs. 2 hinzugerechnet wurde. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Die Festsetzungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Der Kläger hatte für das Jahr 2008 einen IAB in Höhe von 12491 Euro in Anspruch genommen, den er bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr 2008 folgenden Wirtschaftsjahres nicht hinzugerechnet hat (Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 3 K 1658/18). Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (Az.: X R 11/19), da die Rechtsfrage für Fälle, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die Hinzurechnung aber unterblieben ist, bisher nicht höchstrichterlich entschieden wurde.

 


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