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Riesterrente – Rückforderung von Alters­vorsorge­zulagen denkbar

Ist ein Altersvorsorgevertrag über eine sogenannte Riesterrente vom Anbieter abgewickelt worden, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagen vom Zulageempfänger zurückfordern.

 

Ein (mögliches) Verschulden setzt die Vorschrift der Abgabenordnung nicht voraus, ist also unerheblich. Auch der Umstand, dass die ZfA im Urteilsfall über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst und erst nachträglich eine Prüfung der Zulageberechtigung vorgenommen habe, führt nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Denn dieser Geschehensablauf entspricht in typischer Weise der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: X R 35/17).

 


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