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Ordnungsgemäße Buchführung – Keine Ausnahme für Geldeinwurfautomaten
Die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zu „Kassen“ für die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung entwickelt wurden, finden auch Anwendung bei Geldautomaten.
Erforderlich sind auch hier die sogenannte Kassensturzfähigkeit und eine regelmäßige Auszählung des Bargeldbestandes (Quelle: Finanzgericht Thüringen, Az.: 3 K 553/14). Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof. Anhängig ist dort das Verfahren mit den Schlagworten: Automaten, Kassenbuchführung, Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Schätzung, Franchising, Wesentliche Betriebsgrundlage, Veräußerungsgewinn, Az.: X R 11/16).
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