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Novellierung der 1. BImSchV Ab März 2010 sind Neuerungen bei der Installation von Pelletheizungen zu beachten

Wer als Installateur dem Verbraucher bei Heizungserneuerung und Kesseltausch beratend zur Seite steht, kommt an der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) nicht vorbei. Für neu installierte Pelletkessel und Einzelraumöfen stellt die novellierte Vorschrift dabei deutlich strengere Anforderungen als für bereits in Betrieb befindliche Anlagen.

 

Mehr als 20 Jahre liegt die letzte Erneuerung der 1. BImSchV bereits zurück. Allerdings waren die darin gestellten Anforderungen für moderne Heizungsanlagen sehr gering. Daher plante die Bundesregierung schon 2006 eine Erneuerung. Dieser Prozess gestaltete sich äußerst zäh und drohte mehrere Male aufgrund unterschiedlicher Interessenlagen von Bund und Ländern zu scheitern. Doch nun ist die Novellierung nach Verabschiedung und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 22. März dieses Jahres in Kraft getreten.

Nachrüstpflicht unwahrscheinlich

Die neuen Emissionsgrenzwerte gelten auch für Holzpelletheizungen, die als besonders umweltfreundliche Anlagen in den vergangenen Jahren einen stetigen Zuwachs verzeichneten: Inzwischen stehen rund 120 000 Pelletkessel in Deutschland. Um Heizungs- und Ofenherstellern ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben, erfolgt die Einführung der 1. BImSchV stufenweise.
Für die ab 22. März 2010 neu installierten Pelletheizungen schreibt die erste Stufe Grenzwerte von 0,06 g Feinstaub und 0,9 g Kohlenmonoxid (CO)/m³ Abluft vor. Am 1. Januar 2015 tritt die zweite Stufe in Kraft. Dann werden die Grenzwerte auf 0,02 g Feinstaub und 0,4 g CO/m³ Abluft verschärft.
Die einzuhaltenden Werte für bestehende Anlagen stellen sich in den Übergangsregelungen differenziert nach Installationsjahr dar. Eine Nachrüstpflicht ist für Pelletheizungen wenig wahrscheinlich. Für bestehende Holzpelletheizungen, die bis zum 31. Januar 1994 installiert wurden, gilt die erste Stufe der Emissionsgrenzwerte ab 2015. Kessel, die zwischen 1995 und 2005 eingebaut wurden, müssen diese erst ab dem 1. Januar 2019 erfüllen.
Zwischen 2005 und dem Inkrafttreten der Verordnung 2010 in Betrieb genommene Kessel unterliegen erst im Jahr 2025 der ersten Stufe. Sollte es dem Betreiber der Anlage nicht möglich sein, seinen Kessel an die entsprechenden Werte anzupassen, müsste er die Anlage stilllegen. Mit dem Einsatz von Filtersystemen könnte eine Anpassung auch ohne Kesseltausch erfüllt werden.

Schornsteinfeger in der Pflicht

Die erweiterte Überwachung durch den Schornsteinfeger stellt eine grundsätzliche Neuerung in der 1. BImSchV dar. Dieser muss vor Inbetriebnahme die Abgasleitung oder den Schornstein auf Tauglichkeit prüfen sowie die Anlage nach Fertigstellung abnehmen. Nach Anschluss erfolgt die Messung der Grenzwerte und die Überprüfung der technischen Funktionstüchtigkeit in einem zweijährigen Intervall bereits für Heizungen ab 4 kW, was zuvor nur für Anlagen größer als 15 kW Pflicht war.



Übergangsfristen bei Öfen nach Installationsjahr

Auch mit Pellets beheizte Einzelraumfeuerstätten werden künftig von der 1. BImSchV erfasst. Hierbei wird zwischen luft- und wasserführenden Öfen unterschieden, die sowohl verschiedene Auflagen für Feinstaub- und CO-Emissionen als auch Anforderungen an den Wirkungsgrad erfüllen müssen.
Vor Anschluss eines neu errichteten Pelletofens muss der Hersteller mit einer Emissionsmessung das Einhalten der geforderten Grenzwerte garantieren (Typenprüfung). Außerdem erfolgt vor und nach Inbetriebnahme, ähnlich wie bei einem Pelletkessel, die Überprüfung der Abgasanlage; die zweijährig wiederkehrende Praxismessung entfällt jedoch bei Öfen. Die Übergangsfristen richten sich für bestehende Öfen nach den gleichen Intervallen wie bei Kesseln.
Der Nachweis, ob ein Pelletofen die geforderten Grenzwerte von 0,15 g Feinstaub und 4 g CO/m³ Abluft einhält, muss für Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der 1. BImSchV installiert wurden, bis Ende 2013 entweder durch Nachweis auf dem Typenschild oder mittels Messung erfolgt sein. Ist diese Messung aus anlagetechnischen Gründen nicht durchführbar, erfolgt die Kategorisierung anhand des Installationsdatums. Da vor 1995 jedoch kaum Pelletöfen installiert wurden, ergäbe sich in diesem Fall ein langer Übergangszeitraum, bei dem erst ab 2025 die geforderten Werte einzuhalten wären.

Neue 1. BImSchV verschafft Wettbewerbsvorteil

Wie können sich Verbraucher und Installateure einen Überblick darüber verschaffen, ob ein Kessel die neuen Regelungen erfüllt? Die einfachste Methode ist der Blick auf das Typenschild: Das dort eingetragene Datum ist maßgeblich für die Festlegung, wann der Kessel nachzurüsten ist und welche Grenzwerte er erfüllen muss. Der Schornsteinfeger misst daraufhin die Emissionswerte des Kessels und bestimmt die weitere Vorgehensweise.
Auch vor der Installation eines neuen Pelletkessels ist es notwendig, den Schornsteinfeger hinzuzuziehen. Er weist auf die sachgerechte Bedienung hin und überprüft den ordnungsgemäßen Umgang mit dem Brennstoff. Ebenso wichtig ist der Kontakt zwischen Anlagenhersteller und Heizungsbauer. Letzterer achtet auf den richtigen Einbau nach den Vorgaben des Herstellers – das ist ausschlaggebend für niedrige Emissionswerte.
Weitere Vorgaben  – etwa genügend Zugluft im Schornstein – werden meist vom Hersteller festgelegt und sollten vom Schornsteinfeger gemessen und bestätigt werden. Wenn die Zusammenarbeit von Installateur, Schornsteinfeger und Hersteller gut funktioniert, stellt die Einhaltung der neuen Grenzwerte in der 1. BImSchV weder für Pelletheizungen noch für -öfen eine Schwierigkeit dar. Im Gegenteil: Die heimischen Hersteller sehen in den neuen Bestimmungen einen Wettbewerbsvorteil, durch den sie ihre innovative Feuerungstechnik besser am Markt absetzen können.

Kontakt: Deutsches Pelletinstitut GmbH, 10117 Berlin, Tel. 030 688159955, Fax 030 688159977, info@depi.de, www.depi.de


Internationale Pelletzertifizierung mit EN plus auf den Weg gebracht
Die Umsetzung der in diesem Jahr zur Veröffentlichung anstehenden europäischen Pelletnorm (EN 14961-2) durch das neue Güte- und Qualitätssiegel ENplus ist beschlossene Sache. Die Verbände in Österreich und Deutschland, proPellets Austria (PPA) und Deutscher Energieholz- und Pellet-Verband (DEPV), einigten sich am 11. Februar 2010 in Salzburg auf ein gemeinsames, den Verfahrensablauf beschreibendes Handbuch. Das neue ENplus-Zeichen wird neben den Pelletproduzenten erstmals auch den Pellethandel in die Pflicht nehmen, der Anforderungen an den kompetenten Umgang bei Lagerung und Transport erfüllen muss. „Indem die gesamte Produktions- und Lieferkette einbezogen wird, gewährleistet ENplus allen Kunden ein sehr hohes Qualitätsniveau“, betonten die beiden Geschäftsführer Christian Rakos (PPA) und Martin Bentele (DEPV).
Bentele weiter: „Wir gehen davon aus, dass Pelletproduzenten und Handel in Deutschland ab März Anträge auf die Nutzung von ENplus stellen werden. Damit können ENplus-zertifizierte Pellets ab dem Frühjahr am Markt verfügbar sein.“ Dieser Zeitplan sei an das Verbraucherverhalten angepasst, wonach in den Frühsommermonaten Mai und Juni die meisten Pelletlager befüllt würden. „Nach der bereits jetzt zu verzeichnenden Nachfrage rechnen wir schon im ersten Jahr mit einer flächendeckenden Verfügbarkeit von Pellets in ENplus-Qualität. Wer eine Pelletheizung besitzt, sollte bei seinem Händler aktiv danach fragen“, rät Bentele. Wie durch die europäische Norm vorgegeben, wird es ENplus-Pellets in zwei Qualitätsstufen geben. ENplus A1 ist in Zukunft die Premium-Qualität für den privaten Endverbraucher, hergestellt aus rindenfreien Holzspänen. ENplus A2 bezeichnet Qualitätspellets aus Holzspänen mit Rindenanteilen für den gewerblichen Einsatz beziehungsweise für Heizkessel höherer Leistung, die für diesen Brennstoff ausgelegt sind.
Auf der Homepage www.enplus-pellets.de wird, zusätzlich zu allgemeinen Informationen über die Zertifizierung, ab dem Zeitpunkt der Zeichenvergabe immer auch der aktuelle Stand der Anbieter von ENplus-Pellets veröffentlicht. Das Zeichen wurde neben den Verbänden DEPV und PPA maßgeblich vom Deutschen Biomasseforschungszentrum Leipzig erarbeitet. Überprüfungen der Zeichenvergabe und Kontrollen bei Produzenten und Handel erfolgen sowohl in Österreich wie auch in Deutschland durch bekannte akkreditierte Zertifizierungsstellen.

 

 


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