Werbung

Nicht existierende Blockheizkraftwerke – Vorsteuerabzug bei Anlagebetrug

Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen.

 

Denn zum Zeitpunkt seiner Zahlung erschien die versprochene Lieferung als sicher, weil alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als bekannt angesehen werden konnten, und er zu diesem Zeitpunkt weder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war. Schließlich hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug auch nicht (nachträglich) zu berichtigen, da der geleistete Kaufpreis nicht zurückgezahlt wurde (Quelle: Bundesfinanzhof, Az.: XI R 44/14).

 


Artikel teilen:
Weitere Tags zu diesem Thema: