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Leser fragen – Experten antworten

In loser Folge beantworten wir an dieser Stelle Fragen aus der Installations- und Planungspraxis.

 

Wärmezähler in Solaranlagen
Solaranlagen werden in meiner Region nicht nur in Einfamilienhäusern installiert, sondern auch in Mehrfamilienhäusern. Mit der Einführung der geänderten Heizkostenverordnung im Jahr 2009 sind einige Neuerungen verbunden. Ludger Penns schickte uns zu diesem Themenfeld einige Fragen per Mail zu.

 

Müssen in Ein- und Mehrfamilienhäusern Solaranlagen mit einem Wärmezähler ausgerüstet werden?

Ein Wärmezähler muss nur eingebaut werden, wenn Fördermittel für Erneuerbare Energien der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) in Anspruch genommen werden. Regionale Förderprogramme schreiben zum Teil auch den Einbau von Wärmezählern vor. Darüber hinaus sind uns keine Regelungen bekannt die einen Einbau von Wärmezählern in Solaranlagen vorschreiben.

 

Dürfen es konventionelle Wärmezähler oder müssen es für Solaranlagen zugelassene sein?

Nach den momentanen Richtlinien gibt es staatlich zugelassene Wärmezähler nur für das Medium Wasser. In Solaranlagen werden zum Frostschutz Glykolgemische eingesetzt, hierfür gibt es keine Zulassungsmöglichkeit. Wärmezähler sind geeicht für das Medium Wasser. Geeignete Geräte können mit einem Umrechnungsfaktor für das Glykolgemisch programmiert werden. Eine anerkannte staatliche Zulassung besteht hierfür leider nicht. Wichtig ist, darauf zu achten, dass der Wärmezähler für Temperaturen über 100 °C geeignet ist. Denn die können in einer Solaranlage auftreten.

Fließt der Solarertrag in die Betriebskostenabrechnung für die Mieter ein?

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) und die Heizkostenverordnung (HKVO) regeln klar, wie die Kosten zu verteilen sind. Da der Solarertrag keine Kosten verursacht, können diese auch nicht umgelegt werden. Die Sonne schreibt leider keine Rechnung für die Energie, die sie liefert. Eine Möglichkeit ist die Gründung einer BGB-Gesellschaft, um z.B. im Rahmen eines Wärme-Contractings die erzeugte Energie an die Immobilien-Gesellschaft zu verkaufen. Die Preise dürfen aber nicht sittenwidrig sein.
Die gängigere Methode ist, von den Gesamtkosten der Solaranlage jährlich 11 % im Rahmen einer Mieterhöhung auf die Parteien entsprechend der Wohnfläche umzulegen. Die Solaranlage stellt eine Modernisierungsmaßnahme zur Verringerung der Verbrauchskosten dar. Der Solarertrag verringert in diesem Fall die Verbrauchskosten der Mieter. Die entsprechenden Regelungen und Fristen zur Ankündigung der Mieterhöhung usw. sind zu beachten.

Dieser Ultraschall-Wärmezähler („Sharky Heat“) ist technisch geeignet, in Solaranlagen eingesetzt werden zu können.

 

Ein- und Mehrfamilienhaus: Müssen die Wärmezähler geeicht sein und dementsprechend alle fünf Jahre ausgetauscht werden?

Interpretation nach dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz)
Sinngemäß sind Messgeräte nach dem Eichgesetz eichpflichtig, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, d.h. eine Kostenabrechnung darauf basiert. Der Verbraucher soll beim Erwerb messbarer Güter und Dienstleistungen geschützt werden – ganz im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs.
Kaltwasserzähler haben eine Eichgültigkeit von sechs Jahren, Warmwasserzähler und Wärmezähler von fünf Jahren. Die Eichung eines Wärmezählers, der 2011 gekauft wurde, ist gültig bis zum 31. 12. 2016.
Ein Nacheichen eines Messgerätes, das über den Eichzeitraum gelaufen ist lohnt sich in aller Regel nicht. Die Kosten, das Gerät zu reinigen, zu warten, Verschleißteile auszutauschen und erneut dem Prüfverfahren zur Beglaubigung zu unterziehen, übersteigen die Kosten einer Neuanschaffung. Eine Kostenabrechnung mit ungeeichten Messgeräten durchzuführen, kann empfindliche Ordnungsstrafen nach sich ziehen.

 

Interpretation nach der Heizkostenverordnung
Der Mieter kann nach der HKVO bei Einsatz abgelaufener oder ungeeigneter Messgeräte, bei nicht verbrauchsabhängiger Abrechnung usw. die abgerechneten Kosten für Wärme und Warmwasser um 15 % kürzen. Für ein Zweifamilienhaus, sehr häufig EFH mit Einliegerwohnung, in der eine Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt wird, ist von der verbrauchsabhängigen Abrechnung mit geeigneten Messgeräten ausgenommen. Sollen jedoch Messgeräte zum Einsatz kommen, gilt auch hier, dass beide Wohnungen gemessen werden müssen, da sonst eine konforme Abrechnung nicht gewährleistet ist.
Die Geräte müssen fristgerecht ausgetauscht werden, wenn sie der Kostenabrechnung dienen.

Markus Günther-Hirn, Vertriebsleitung, WDV/Molliné GmbH

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