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Kirchensteuer – Ohne Zugehörigkeit keine Klagebefugnis

Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist nur gegenüber dem kirchenangehörigen Ehegatten festzusetzen. Der andere Ehegatte kann sich mangels Klagebefugnis auch dann nicht mit der Anfechtungsklage gegen diese Festsetzung wenden, wenn er das Kirchgeld wirtschaftlich trägt, weil der kirchenangehörige Ehegatte nicht über ein eigenes Einkommen verfügt.

 

Die Festsetzung von Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe ist beispielsweise nach den für Hamburg in den Streitjahren 2015 und 2016 geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften verfassungsgemäß. Dies gilt auch für die Obergrenze von 3600 Euro bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Eheleute von 300.000 Euro und mehr (Quelle: Finanzgericht Hamburg, Az.: 3 K 140/19; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig beim Bundesfinanzhof, Az.: I B 56/19).

 


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