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Kassensicherungsverordnung – TSE für Aufzeichnungs­systeme

Die Steuerbehörden „rüsten auf“: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.

 

Denn im Zuge der Digitalisierung haben sich auch die technischen Herausforderungen für die Steuerprüfung verändert. Um nachträgliche Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wirksam zu verhindern, müssen die Integrität, Authentizität und Vollständigkeit der aufgezeichneten Daten sichergestellt werden. Zudem müssen die Daten unmittelbar erfasst und im Rahmen von Prüfungen zeitlich aufgefunden werden können. Erreicht wird dies durch die Verwendung einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Sie wird vom elektronischen Aufzeichnungs­sys­tem angesprochen, übernimmt die Absicherung der aufzuzeichnenden Daten und speichert die gesicherten Aufzeichnungen in einem einheitlichen Format. Finanzbehörden können die geschützten Daten dann einfordern und auf Vollständigkeit und Korrektheit prüfen (Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Gz.: IV A 4 – S 0316/13/10005 :071).

 


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