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Heizungssanierung: MAP-Übergangsfrist endet im September

Sankt Augustin.  Wer sich als Endverwender in diesem Jahr für eine neue Heizung entscheidet und eine Förderung durch das Marktanreizprogramm (MAP) in Anspruch nehmen möchte, muss den entsprechenden Antrag noch vor der Auftragsvergabe stellen.

Wenn für eine Heizungsanlage aus dem Jahr 2017 noch ein Antrag auf MAP-Förderung gestellt werden soll, dann endet dafür die Frist am 30. September dieses Jahres. Bild: ZVSHK

 

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt dann nach der Inbetriebnahme. Darauf weist aktuell der ZVSHK (Zentralverband Sanitär Heizung Klima) hin. Wissenswertes über das Antragsverfahren hat die Handwerksvertretung hier zusammengestellt.
Bis zum 30. September 2018 gilt eine Übergangsregelung für Antragsteller, die ihre Heizungsanlage noch im Jahr 2017 in Betrieb genommen haben: Sie können die MAP-Förderung nachträglich bis zum 30. September 2018 online beantragen. Dafür müssen von Antragssteller und Fachunternehmer ausgefüllte Erklärungen gemeinsam mit dem neuen Antragsformular beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) eingereicht werden.
Die Übergangsfrist gelte allerdings nicht für gewerbliche Antragsteller, für Anträge auf Innovationsförderung einer Solarthermieanlage oder einer effizienten Wärmepumpe (inkl. Prozesswärme) sowie für Anträge auf Förderung einer Visualisierungsmaßnahme, so der ZVSHK abschließend.

 


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