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Haftungsumfang bei Arbeiten an vorhandenen Anlagen

Prüfungs- und Hinweispflichten des Unternehmers bei Einbau und Einbindung einer Wärmepumpe in ein bestehendes Heizungssystem

 

Regelmäßig kommt es vor, dass der SHK-Fachbetrieb an bestehenden Anlagen größere Veränderungen vornimmt, sei es z.B. die Erweiterung einer Heizungsanlage, die Umstellung der Trinkwasserversorgung oder – wie in diesem Fall – der Austausch einer Wärmepumpe. In allen Fällen muss der Auftragnehmer vor seinen Arbeiten prüfen, ob die technischen Voraussetzungen überhaupt gegeben sind und den Auftraggeber schriftlich darauf hinweisen, wenn es Probleme gibt. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, für den dabei entstehenden Schaden einstehen zu müssen.

Worum geht es?
In der zugrundeliegenden Entscheidung des OLG Brandenburg vom 25. Mai 2011 (Az 13 U 83/10) geht es um die Rückabwicklung eines Werkvertrages sowie um Schadensersatz. Ein Werkunternehmer hatte nachträglich eine Wärmepumpe eingebaut und – auf Wunsch des Auftraggebers – die bereits vorhandenen Erdwärmesonden und Soleleitungen genutzt. Nach der Installation hat der Auftraggeber das Werk vorbehaltlos abgenommen. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass die Anlage nicht genug Wärme produzierte. Der Auftraggeber war gezwungen, sein Gas-Brennwertgerät zu nutzen.
Daraufhin erklärte der Auftraggeber den Rücktritt vom Vertrag, forderte den Unternehmer zur Rückzahlung des Werk­lohnes und zum Ausbau der Wärmepumpe auf. Zudem machte er Schadensersatz geltend. Der Unternehmer vertrat dagegen die Auffassung, dass sein Werk frei von Sachmängeln sei. Er wies sämtliche Ansprüche des Auftraggebers zurück.
Es kam zu einem Rechtsstreit, indem das OLG Brandenburg das Urteil des Landgerichts bestätigte und dem Unternehmer Recht gab. Ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Gutachten stellte nämlich fest, dass die vom Unternehmer installierte Wärmepumpe mangelfrei und die fehlende Wärmeleistung auf die mangelhaften Sonden zurückzuführen waren.

Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen
Grundsätzlich hat der Auftraggeber die Möglichkeit – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – von seinem Vertrag zurückzutreten: Das Schuldverhältnis wandelt sich in ein Rückabwicklungsverhältnis, in dem die bereits erbrachten Leistungen zurückgewährt werden müssen. Der Unternehmer ist dann nicht nur zur Rückzahlung des Werk­lohnes verpflichtet, er muss auch den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Zudem besteht die Möglichkeit auf Schadensersatz, wenn der Unternehmer sich pflichtwidrig verhalten hat.

Sachmangel im Werkvertrag
Grundsätzlich muss ein Sachmangel vorliegen, damit der Auftraggeber seine Gewährleistungsansprüche anmelden kann. Die Voraussetzungen waren in dem vorliegenden Fall insoweit erfüllt, weil die Wärmepumpe nicht die erforderliche Wärme produzierte. Fraglich ist, ob der Unternehmer für diesen Mangel einstehen muss. Die Besonderheit liegt darin, dass der Unternehmer lediglich die „Lieferung und Installation einer Wärmepumpe in einer bereits vorhandenen Heizungsanlage“ schuldete, wobei die Wärmepumpe für sich gesehen ordnungsgemäß eingebaut war. Der Auftraggeber meinte, der Unternehmer habe seine Prüfungs- und Hinweispflicht verletzt, weil er ihn nicht auf die fehlerhafte Sonde hinwies.
Der Begriff des Mangels wird im Gesetz genau definiert, wobei es darauf ankommt, ob die Parteien eine konkrete Vereinbarung getroffen haben oder nicht. Ein Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist. Danach wäre die Wärmepumpe mangelhaft. Liegt dagegen eine konkrete Vertragsvereinbarung vor, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es „die vereinbarte Beschaffenheit“ hat.
Es ist also genau zu prüfen, ob die Parteien eine konkrete Vereinbarung zur Beschaffenheit des Werkes getroffen haben. Nach den Feststellungen des Gutachters war die Wärmepumpe für sich gesehen ordnungsgemäß eingebaut. Nur erfüllte sie nicht ihre Funktion, nämlich Heizung durch Erdwärme.

Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers
Im konkreten Fall hat der Unternehmer für die mangelnde Funktionsfähigkeit der Sonden nicht einzustehen. Das Gericht konnte nämlich keinen Verstoß gegen seine Prüfungs- und Hinweispflichten feststellen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Unternehmer nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn der Mangel

  • auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder
  • von ihm gelieferte Stoffe oder Bauteile oder
  • auf Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist.

Wichtig: Der Unternehmer muss dabei seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllen (BGHZ 174, 110 = NJW 2008, 511). Auch die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) konkretisierte diesen Grundsatz.
Ein Unternehmer muss selbstständig prüfen, ob die Vorarbeiten oder Bauteile eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen können. Er darf sich nicht auf die Angaben Dritter verlassen. Dies gilt insbesondere für ein Fachunternehmen. In dem Fall der Wärmepumpe hätte also jeder Unternehmer vorab prüfen müssen, ob über die Sonden eine Erdwärmenutzung überhaupt möglich gewesen wäre.
Der Auftraggeber hat die Wärmepumpe vorbehaltlos abgenommen. Deshalb geht das Gericht davon aus, dass die Sonden bei Abnahme funktionsfähig gewesen waren. Wenn das Werk – wie hier – vorbehaltlos abgenommen wurde – trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast. Er hätte nachweisen müssen, dass die Sonden zum Zeitpunkt der Abnahme defekt gewesen waren. Da er diesen Beweis nicht erbracht hatte, unterstellte das Gericht aufgrund der Beweislastgrundsätze, dass die Sonden vor der Abnahme keinen Mangel aufgewiesen haben und der Unternehmer damit keiner besonderen Hinweispflicht unterlag.

Tipp
Der Unternehmer sollte bei Abnahme des Werkes immer dokumentieren, ob der Auftraggeber das Werk vorbehaltlos annimmt. Dann dreht sich die Darlegungs- und Beweislast um, d.h. der Auftraggeber muss beweisen, dass das Werk bereits bei Abnahme einen Mangel hatte. Kann er das nicht, geht das Gericht davon aus, dass das Werk bei Abnahme ordnungsgemäß war und keine besondere Hinweispflicht bestand.

Schlussbemerkung
Die Entscheidung des Gerichts nennt zum einen die Voraussetzungen für eine Prüfungs- und Hinweispflicht des Unternehmers. Zudem wird der Prüfungsrahmen für einen Sachmangel erörtert.

Autor: Rechtsanwalt Martin Pohlmann, LL.M., überörtliche Bürogemeinschaft Pohlmann Rechtsanwälte

www.kanzlei-pohlmann.de

 


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