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GmbH – Pensionszahlungen nicht ­zwingend ­verdeckte Gewinnausschüttung

Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und hierfür ein Gehalt bezieht, stellen nicht zwingend eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. Zwar vertritt der Bundesfinanzhof die Auffassung, dass der eigentliche Zweck einer Pensionszusage verfehlt wird, wenn bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung Altersbezüge geleistet werden.

 

Im Streitfall indes wurde der sogenannte Fremdvergleich als gewahrt angesehen und die Zahlung des Geschäftsführergehaltes neben den Pensionsleistungen nicht als gesellschaftlich veranlasste Vorteilszuwendung eingeordnet. Das Geschäftsführergehalt hatte lediglich einen Anerkennungscharakter, sodass auch fremde Dritte eine solche Regelung zusätzlich zur Zahlung der Pensionsbezüge akzeptiert hätten (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 10 K 1583/19 K).

 


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