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Fristverlängerung

Sie soll dazu beitragen, dass kleinere und mittlere Unternehmen schneller zu ihrem Geld kommen: die Richtlinie gegen Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Die unlängst formell durch die EU-Mitgliedsstaaten beschlossene Neufassung der Richtlinie 2000/35/EG – so die offizielle Bezeichnung – hat aber einen gro­ßen Haken. Die Richtlinie sieht nämlich unter anderem eine Harmonisierung der Fristen für Zahlungen von Behörden an Unternehmen vor.

 

Konkret heißt das, dass Behörden ihre Rechnungen für Waren- und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen begleichen müssen. Das klingt zunächst erfreulich. Weniger erfreulich ist, dass diese Frist auf bis zu 60 Tage verlängert werden kann. Ebenfalls neu ist eine Abnahmefrist von 30 Kalendertagen nach Fertigstellung des Werkes, es sei denn, dass vertraglich ausdrücklich anderes vereinbar worden ist. Die Erhöhung der Zahlungsfrist auf 60 Kalendertage und die ebenfalls neue Abnahmefrist von 30 Kalendertagen können nach Ansicht der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau in der Praxis dazu führen, dass Auftragnehmer 90 Tage als Kreditgeber missbraucht werden. Eine untragbare Situation. Schon jetzt warten Planer häufig lange auf ihre Honorare. Das gefährdet die Liquidität der Ingenieurbüros. Zahlungsfristen, so der Rat der Ingenieurkammer, sollten deshalb stets vertraglich vereinbart werden, ansonsten gelte die gesetzliche Regelung, wie sie in der Neufassung der Richtlinie definiert ist.

Etwas Zeit bleibt den Planungsbüros hierzulande aber noch: Die Neufassung muss erst in einem Zeitraum von 24 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Markus Sironi
Chefredakteur
m.sironi@strobel-verlag.de

 


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