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„Fremdüblichkeit“ – Argument des Finanzamts „wackelt“

Wer kennt das nicht: Das Finanzamt untersagt den Abzug einzelner Aufwendungen mit dem Hinweis, dass keine sogenannte Fremdüblichkeit vorliegt, nimmt also eine Korrektur der Ausgaben vor.

 

Dieser (bisher) gängigen Praxis ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Urteil entgegengetreten (Rs.: C.382/16), das in der Folge zu einem neuen Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geführt hat. Vereinfacht ausgedrückt muss danach eine Korrektur unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige sachbezogene, wirtschaftliche Gründe nachweisen kann, die eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Vereinbarung erfordern. Nachweispflichtig indes ist der Steuerpflichtige (Quelle:  BMF, Gz.: IV B 5 – S 1341/11/10004-09).

 


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