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Fortbildung – Kostenübernahme führt nicht zu Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber Kosten für die Weiterbildung seiner Arbeitnehmer, führt das nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Im Entscheidungsfall hatte der Chef die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungsmaßnahmen seiner Lkw-Fahrer übernommen.

 

Das Finanzamt sah darin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Firmenchef dafür in Haftung. Das Finanzgericht indes sah das anders, da die Kostenübernahme zum einen im eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmers lag, zum anderen auch tarifvertraglich festgeschrieben war (Quelle: Finanzgericht Münster, Az.: 13 K 3218/13).

 


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