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Flugreisen – Wer zu spät kommt...

Reisende, die erst nach Abschluss des Einsteigevorgangs, sogenanntes Boarding, am Fluggaststeig erscheinen, haben keine Ansprüche gegen den Pauschalreiseveranstalter, wenn ihnen die Beförderung durch die Fluggesellschaft aus diesem Grund verweigert wird.

 

Auch der Umstand, dass nach Abschluss des Boardings die Flugzeugtür und die Fluggastbrücke möglicherweise noch offen waren, als die Fluggäste eintrafen, ändert daran nichts. Die Fluggesellschaften sind an feste Annahmeschlusszeiten gebunden, um die Wahrnehmung des ihnen vom jeweiligen Flughafen zugeteilten Start-Slots nicht zu gefährden (Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 32 C 1560/18 (88)).

 


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